Hallo,
das ist noch nicht endgültig entschieden.
Ein entsprechender Anwendungserlaß des Bundesfinanzministerium ist zur Zeit noch in der Verbändeanhörung.
Geplant ist bislang, dass Speicher nur dann vorsteuerabzugsfähig sind, wenn sie nicht ausschließlich der Eigenverbrauchserhöhung dienen, sondern
a, Ihre gesamte gespeicherte Energie ganz oder teilweise ins öfftl. Netz einspeisen
und
b,die aus dem Speicher ins öfftl. Netz eingespeiste Stromenergiemenge mindestens 10% der gesamten jährlichen gespeicherten Energie entspricht. Also der Speicher mit mind, 10% des "Warenumsatzes" (= Kilowattstunden) am Markt teilnimmt, Die ist gemäß UStGesetz Voraussetzung zur Vorsteuererstattung einer Ware (hier der Speicher). Energieeffizienzlogik nein, Umsatzsteuerlogik ja.
Sonniger Gruß
Michael Vogtmann
DGS LV Franken