Wenn Betreiber von Anlagen über 10 kW nicht auf Vergütungszahlungen verzichten wollen, sollten sie einen Gesamtstromzähler und einen Einspeisezähler einbauen. Grund hierfür ist das sogenannte "Marktintegrationsmodell" (§ 33 EEG 2012), in dem folgende vergütungsrechtliche Grundsätze für Anlagen über 10 kW festgeschrieben sind:
Anlagenbetreiber erhalten nur für 90 Prozent des gesamt erzeugten und in das öffentliche Stromnetz eingespeisten Solarstroms die im EEG festgelegte Solarstrom-Einspeisevergütung. Kann der Anlagenbetreiber nicht nachweisen (oder es nicht schaffen kann), mindestens 10 Prozent des erzeugten Solarstroms selbst oder durch Dritte in unmittelbarer Nähe verbraucht zu haben, erhält er für den über die 90 Prozent hinausgehenden, eingespeisten Solarstrom nur noch einen gemittelten Marktwert (derzeit unter 4 Ct/kWh).
Dieser Einnahmeverlust kann bei dem sonst schon wirtschaftlich sehr schwer darstellbaren Solaranlagen-Betrieb gravierend sein.
Es ist deshalb anzuraten, zwei geeichte Zähleinrichtungen zur Ermittlung des Eigenverbrauchs zu nutzen. Dabei kann der Gesamtstromzähler durchaus auch ein kostengünstiger Hutschienenzähler sein.
Rechnerisch gäbe es auch die Möglichkeit, den Solarstrom-Eigenverbrauch anhand von bekannten Lastgängen des Stromverbrauchs und der Solarstromerzeugung zu ermitteln. Leider ist diese Methode nach unserem Kenntnisstand rechtsstrittig und damit nicht allgemein anerkannt.