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50,2 Hz-Problematik: Neue Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit

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Eingestellt 1, Aug 2012 in Photovoltaik von Anonym

50,2 Hz-Problematik: Neue Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit

   

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Beantwortet 1, Aug 2012 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Neue Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität der Elektrizitätsversorgungsnetzes Zum 20.7 2012 tritt die Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) in Kraft. Sie dient der Erhaltung der Systemstabilität im Versorgungsnetz und regelt die Nachrüstung für solche Solarstromanlagen, die vor dem 1.1.2012 in Betrieb gesetzt wurden und deren Wechselrichter noch mit einer (alten) Überfrequenz-Abschaltung ausgestattet sind.

Für folgende Solaranlagen könnte eine Nachrüstung notwendig werden:
1. im Niederspannungsnetz
a) von mehr als 10 kW, die nach dem 31.8. 2005 und vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen wurden
b) von mehr als 100 kW, die nach dem 30.1.2001 und vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen wurden,
2. im Mittelspannungsnetz
bei max. installierter Leistung von mehr als 30 kW, die nach dem 30.4.2001 und vor dem 1.1.2009 in Betrieb genommen wurden.

  • Die Verteilnetzbetreiber müssen dafür Sorge tragen, die Nachrüstung oder den Austausch des Wechselrichters anhand der in § 4 und 5 SysStabV genannten Normen und technischen Regelwerke durchgeführt wird.
  • Die Umrüstungen müssen durch eine Elektrofachkraft (fachkundige Person) durchgeführt werden (siehe § 8 SysStabV).
  • Der Verteilnetzbetreiber hat den Anlagenbetreiber einen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüstung vorzuschlagen und diesen mind. 4 Kalenderwochen im Voraus schriftlich anzukündigen. Sollte der Termin nicht einzuhalten sein, müssen Anlagenbetreiber mind. eine Kalenderwoche vor dem Termin einen neuen Zeitpunkt zur Nachrüstung vorschlagen. Der neue Zeitpunkt darf nicht mehr als drei Wochen nach dem vom Termin des Verteilnetzbetreiber vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen.
  • Anlagenbetreiber müssen - falls erforderlich - alle notwendigen Informationen zum Wechselrichter innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang der Aufforderung durch den Netzbetreiber vorlegen.
  • Die Verteilnetzbetreiber dürfen 50 % der ihnen durch die Nachrüstung zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten auf die Netzentgelte umlegen. Für den Anlagenbetreiber fallen keine Kosten an.

Umrüstfristen:

Install. Maximalleistung Umrüstung - bis wann
über 100 kW bis 31.8.2013
über 30 kW bis 31.5.2014
über 10 kW bis 31.12.2014
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