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PV-Anlage - Finanzamt und Steuer

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Eingestellt 5, Mai 2011 in Photovoltaik von Anonym

Muss man eine netzgekoppelte PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?

Da ich Strom produziere und diesen anschliessend verkaufe, klingt das nach unternehmerischen Tätigkeit. Ist es deshalb nötig es dem Finanzamt zu melden?

   

1 Antwort

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Beantwortet 31, Mai 2011 von Kerstin Watzke (84 Punkte)

Jeder Solaranlagenbetreiber sollte sich beim Finanzamt melden.
Das Finanzamt prüft zunächst, ob mit dem Betrieb der Anlage über die Betriebsdauer von 20 Jahren insgesamt Gewinne erzielt werden (Gewinnerzielungsabsicht).

Mit dem Begriff Gewinn im steuerlichen Sinne ist ein positiver Totalgewinn gemeint. Zur Gewinnermittlung werden alle in diesem Zeitraum anfallenden Kosten (z.B. Wartung, Reparaturen, Zählermiete, Versicherung, Kreditzinsen, Abbau, etc.) und Erlöse (Einspeisevergütung) erfasst. Opportunitätskosten, wie z.B. entgangene Guthabenzinsen, werden dabei nicht mitgerechnet. Erzielt der Anlagenbetreiber einen Gewinn, werden alle Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Liegt kein Gewinn vor, handelt es sich um steuerlich nicht relevante Liebhaberei.

Gewinne aus dem Betrieb der PV-Anlage müssen als "gewerbliche" Einkünfte versteuert werden. Bei der Berechnung des Gewinns werden die Einnahmen aus der Einspeisevergütung durch die Abschreibung und anfallende Betriebskosten und Fremdkapitalzinsen gemindert.

Wird die Anlage steuerlich berücksichtigt, so werden die Anschaffungskosten der Anlage linear über einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschrieben, d. h. jedes Jahr kann ein Betrag von 5 Prozent der Anschaffungskosten angesetzt werden. Der Zeitraum, in dem die einzelnen Wirtschaftsgüter abzuschreiben sind, wird von den Finanzbehörden
(Bundesfinanzministerium) festgelegt und ist in so genannten AfA-Tabellen nachzulesen.

Zur Umsatzsteuer:
Sofern Anlagenbetreiber nicht von der sog. "Kleinunternehmerregelung"
Gebrauch machen (Erläuterungen siehe
http://www.sfv.de/artikel/2008/steuerliche_behandlung_einer_solarstromanlage_.htm),
kann der PV-Anlagenbetreiber die Vorsteuer für die Investionskosten der Anlage vom Finanzamt zurückerstatten lassen. Auch fallen beim Betrieb der Anlage Kosten z.B. für Wartung an. Die darauf gezahlte Vorsteuer erhält der Anlagenbetreiber ebenfalls zurück.

Ist der Anlagenbetreiber vorsteuerabzugsberechtigt, so hat er dies auch seinem Netzbetreiber mitzuteilen. Dann wird die Einspeisevergütung mit Umsatzsteuer ausgezahlt. Die erhaltene Umsatzsteuer ist wieder an das Finanzamt abzuführen.

Der Anlagenbetreiber ist nach dem Umsatzsteuergesetz aber auch zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung für das Jahr der Inbetriebnahme und des Folgejahres verpflichtet, selbst dann, wenn er keine monatlichen Abschläge vom Netzbetreiber bekommt, also keine Einnahmen hat. Frühestens nach zwei Jahren kann in Abhängigkeit von der Höhe der gezahlten Umsatzsteuer die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung auf einen längeren Zeitraum (z.B quartalsweise) umgestellt werden.

Es passiert immer wieder, dass die örtlichen Finanzbehörden die Vorlage eines Einspeisevertrags zur Anerkennung der Unternehmereigenschaft verlangen. Es ist in diesem Fall auf §12 Absatz 1 EEG zu verweisen, wonach kein Einspeisevertrag erforderlich ist (im EEG 2009 § 4 "Gesetzliches Schuldverhältnis", Abs. 1).

Zur Gewerbesteuer:

Zur Gewerbesteuer veranlagt werden Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Entsprechend sind alle Anlagenbetreiber, die als Unternehmer im steuerlichen Sinne gelten, grundsätzlich verpflichtet, ihre Anlage als Gewerbe anzumelden. Gewerbesteuer fällt aber erst an, wenn ein Gewerbeertrag von 24.500 Euro jährlich (Erhebungszeitraum
Kalenderjahr) überschritten wird (§11 Abs.1 Gewerbesteuergesetz - GewStG). Dies betrifft in der Regel PV-Anlagen, die größer als 30 kWp sind.

Um die Formalitäten und Gebühren im Zusammenhang mit einer Gewerbeanmeldung zu vermeiden, ist es deshalb für Betreiber kleinerer Anlagen sinnvoll, beim örtlichen Gewerbeamt schriftlich nachzufragen, ob auf eine Gewerbeanmeldung verzichtet werden kann.


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