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Photovoltaik - Kosten für die Netzberechung

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Eingestellt 18, Apr 2012 in Photovoltaik von Anonym

Photovoltaik - Kosten für die Netzberechung

   

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Beantwortet 18, Apr 2012 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Netzbetreiber sind gesetzlich verpflichtet, Einspeisewilligen umfangreiche Informationen zur Ermittlung des Netzanschlusspunktes und zur zeitlichen Abfolge von Netzausbau und -anschluss zur Verfügung zu stellen (siehe § 5 (5) und (6) EEG, http://www.sfv.de/artikel/eeg_2012.htm). Müssen diese Informationen unentgeltlich erbracht werden? Zu der unkonkreteren Vorgängerregelung von § 5 (5) EEG 2009 alt wies der Gesetzgeber in der Begründung noch aus, dass für „die Bereitstellung der Daten (durch den Netzbetreiber) kein Entgelt verlangt werden“ darf. „Der notwendige Aufwand der Netzbetreiber sei“ - so der Gesetzgeber - „verhältnismäßig gering und gehöre zu den vom Gesetzgeber den Netzbetreibern aufgrund ihrer durch die Netzsituation bedingten marktbeherrschenden Stellung im Energiesystem zugewiesenen Aufgaben.“ Bei größeren Anlagen wurde aber bereits in der Vergangenheit regelmäßig Kosten für die Netzanschlussberechnung geltend gemacht. Auch fügte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Neuregelung der Auskunftspflicht der Netzbetreiber keine Rechtshinweise zur Kostentragungspflicht bei. Zahlreiche Rückmeldungen von Anlageninvestoren bestätigten uns schon länger, dass die Kostentragungspflicht für die vom Netzbetreiber gesetzlich zu erbringenden Netzanschlussauskünfte unklar ist. Im Oktober letzten Jahres führten wir eine Umfrage durch, um herauszubekommen, ob und in welcher Höhe Netzbetreiber Kostenpauschalen für die Feststellung von Netzanschlusspunkten erheben würden. Das Ergebnis dieser Umfrage zeigte auf, dass es keine bundesweit einheitliche Regelung gibt. Zwar scheint es noch immer verschiedene Netzbetreiber zu geben, die Berechnungen zum Netzanschlusspunkt unentgeltlich durchführen. Andere verlangen jedoch - oft gekoppelt an die Anlagengröße - bis zu 1.500 €. Diese Vorgehensweise widerspricht unserer Meinung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Da in der Regel nur der nächstliegende Netzbetreiber zum Anschluss einer Erneuerbaren-Energien-Anlage verpflichtet ist, haben zukünftige Anlagenbetreiber keine Wahl. Sie müssen die aus unserer Sicht willkürlich festgelegten Gebührensätze begleichen - ansonsten wird ihnen der Zugang zum Netz verwehrt. Bisher sind uns weder Gerichtentscheidungen noch Klageverfahren zu diesem Thema bekannt. Sofern die Zahlung für die Netzanschlussanfrage unter Vorbehalt geleistet wurde, könnten sich Anlagenbetreiber innerhalb von 3 Jahren nach Rechnungstellung zur Wehr setzen - vor einem ordentlichen Gericht oder ggf. auch in einem Votumsverfahren vor der Clearingstelle EEG.

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