Nach § 2 Absatz 1 des IHK-Gesetzes* werden u.a. natürliche Personen, grundsätzlich also auch Photovoltaikanlagenbetreiber, die im Bezirk der
Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Betriebsstätte unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt sind, automatisch Mitglieder zur
Industrie- und Handelskammer. Entsprechende Informationen über die Unternehmen erhält die IHK u.a. von den Gewerbeämtern und den Amtsgerichten (Handelsregister-Eintragung).
Die IHK-Zugehörigkeit bedingt grundsätzlich auch eine Beitragszahlungspflicht. Unter bestimmten Umständen ist man von der Zahlung des Beitrags ausgenommen, denn nach § 3 IHK-Gesetz gilt z.B.für nicht ins Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, dass sie vom Beitrag freigestellt werden, wenn der jährliche Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb geringer als
5.200,- Euro ist. Entsprechende Informationen erhält die IHK normalerweise von dem zuständigen Finanzamt (§ 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes).
Bei Problemen mit einem IHK-Beitragsbescheid ist es sinnvoll,sich direkt mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Verbindung zu setzen.
Quellen:
* Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ihkg/gesamt.pdf
Rechtshinweis
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