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Photovoltaik-Anlagenbesitzer und die IHK-Mitgliedschaft

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Eingestellt 18, Apr 2013 in Photovoltaik von Anonym

Ist man als Photovoltaik-Anlagenbesitzer zur Zwangsmitgliedschaft bei der IHK verpflichtet?

Nachdem ich die Schulden für unsere Solaranlage endlich "abgetragen" habe, weise ich seit zwei Jahren einen Gewinn von 6000,-- Euro aus. In diesen Tagen hat mir die IHK Regensburg sofort einen Beitragsbescheid für die vergangenen zwei Jahre zugeschickt. Fällig wird der Grundbeitrag von 46,-- Euro. Gibt es eine Möglichkeit sich dieser "Zwangsmitgliedschaft" zu entziehen und ist dies überhaupt rechtens?

   

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Beantwortet 17, Mai 2013 von Petra Hörstmann-Jungemann (200 Punkte)

Nach § 2 Absatz 1 des IHK-Gesetzes* werden u.a. natürliche Personen, grundsätzlich also auch Photovoltaikanlagenbetreiber, die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer (IHK) eine Betriebsstätte unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt sind, automatisch Mitglieder zur Industrie- und Handelskammer. Entsprechende Informationen über die Unternehmen erhält die IHK u.a. von den Gewerbeämtern und den Amtsgerichten (Handelsregister-Eintragung). Die IHK-Zugehörigkeit bedingt grundsätzlich auch eine Beitragszahlungspflicht. Unter bestimmten Umständen ist man von der Zahlung des Beitrags ausgenommen, denn nach § 3 IHK-Gesetz gilt z.B.für nicht ins Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, dass sie vom Beitrag freigestellt werden, wenn der jährliche Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb geringer als 5.200,- Euro ist. Entsprechende Informationen erhält die IHK normalerweise von dem zuständigen Finanzamt (§ 9 Abs. 2 des IHK-Gesetzes). Bei Problemen mit einem IHK-Beitragsbescheid ist es sinnvoll,sich direkt mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer in Verbindung zu setzen. Quellen: * Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 61 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/ihkg/gesamt.pdf Rechtshinweis Bitte beachten Sie: Wenn wir beim SFV zu Rechtsfragen Stellung nehmen, erfolgt dies immer ohne Gewähr. Wir schildern allenfalls unser Verständnis zu allgemeinen Rechtszusammenhängen. Dabei können und wollen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen. Im Problemfall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.

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