Im Rahmen der 2 jährigen BGB Gewährleistung haftet ja der Anlagenersteller für etwaige Mängel (falls Sie keinen VOB Vertrag haben was eher unwahrscheinlich ist).
Wenn dieser nun nicht mehr greifbar ist sollten Sie beim Insolvenzverwalter auf jeden Fall schon einmal Ihre etwaigen Ansprüche anmelden (sofern Sie diese benennen können).
Sollte der Wechselrichter in der Gewährleistungszeit kaputt gehen, sollte es in den meisten Fällen keine Probleme geben. Ein Tausch erfolgt über den Werkskundendienst, die Seriennummer bzw. der Kaufvertrag genügen als Nachweis für den Beginn der Gewährleistung dem Hersteller gegenüber.
Sollten die Module Leistungsverlust aufweisen und Sie können dies nachweisen und es liegen keine Montagemängel vom Installateuer vor, können Sie auch über die Herstellergewährleistung ähnlich wie beim Wechselrichter verfahren.
Sie sollten sich hierzu auf jeden Fall die jeweiligen Garantiebedingungen genau durchlesen.
Wenn die Anlage versichert ist kann je nach Versicherungsumfang auch beim Insolvenzfall Ihre Versicherung für Schäden haften bzw. würde die Reparatursumme vorstrecken und versuchen, sich diese wieder zu holen.
Für weitergehende Informationen müsste ich die genauen Mängel kennen bzw. wird in dem Falle ggf. auch ein Anwalt mit dem speziellen Rechtsgebiet ein kompetenter Ansprechpartner sein.
Letztlich ist die Beweislast mit Abnahme der Anlage an Sie übergegangen und Sie müßten den Mangel auch nachweisen können. Demnach dann dem Verwantwortungsbereich des Installateures oder eines Herstellers zuordnen können d. h. eine unabhängige Stellungnahme könnte von Ihnen gefordert werden.
Sonnige Grüsse und viel Glück
Erik Liebert