Grundsätzlich besteht nach der Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung - MessZV) immer die Möglichkeit den Messstellenbetreiber zu wechseln.
Dies setzt jedoch entweder eine eigene Sachkunde oder einen anderen Messstellenbetrieber vor Ort voraus, was heute vielerorts für diese Situation eher selten anzutreffen ist.
Zu diesem Thema hat auch die Cleeringstelle EEG im Dezember 2012 eine Empfehlung 2012/7 - Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012 - ausgeprochen. Dort sind auch div. Stellungnahmen der Verbände zu finden.
Zur hier angesprochenen eigentlichen Erhöhung der E.ON Bayern kann zwar protestiert werden, jedoch sehen wir hier keine sehr hohe rechtliche Chance auf Erfolg.