Im meinem Einspeisevertrag, den ich noch nicht unterschrieben habe, bezieht sich die Haftung beider Vertragspartner auf den § 18 NAV. Der § 7 Abs. 3 EEG bleibt ebenso unberührt wie die § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 Satz 1 EnWG.
Ist die Einbeziehung des § 18 NAV und der Bestimmungen des EnWG für mich als Anlagenbetreiber von Nachteil?
Für den Anlagenbetreiber sind doch die Regelungen des § 7 Abs. 3 EEG maßgebend.