Auf der Website „Rechtsquellen für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien („RES LEGAL“) finden Sie eine Sammlung und Erläuterung der zentralen Rechtsquellen zur Förderung und zu Netzfragen für Strom aus Erneuerbaren Energiequellen in den 27 EU-Mitgliedsstaaten. RES LEGAL wird regelmäßig aktualisiert. Die Nutzung der Datenbank ist kostenfrei.
Ungarn: http://www.res-legal.de/suche-nach-laendern/ungarn.html
Auszug: Die Vergütung unterscheidet zwischen drei Zeiträumen(Hauptzeit, Nebenzeit, Tiefzeit), sowie nach installierter Leistung und benutzter Technologie. Diese Zeiträume wiederum sind gesetzlich festgelegt und unterscheiden sich je nach geographischer Zone und je nachdem, ob der Tag ein Ruhe- oder ein Werktag ist. Es werden drei geographische Zonen unterschieden, eingeteilt entsprechend der geographischen Zuständigkeit der sechs Verteilnetzbetreiber. (Anhang 3 Verordnung 389/2007). Die Festlegung der drei verschiedenen Zeiträume unterscheidet sich zudem nach Sommer- und Winterzeit. Bei der Vergütung wird außerdem unterschieden zwischen Anlagen, die vor dem 01.01.2008 vom Energiebüro genehmigt worden sind (§ 4 (1) Verordnung 389/2007), und solchen Anlagen, die nach dem 01.01.2008 genehmigt worden sind (§ 4 (2), (3) Verordnung 389/2007). Eine Ausnahme von dieser Unterscheidung bilden Wasserkraftanlagen mit einer installierten Kraft von mehr als 5 MW und sonstige Anlagen mit einer installierten Kraft von mehr als 50 MW (§ 4 (4) Verordnung 389/2007). Gesonderte Tarife gelten ebenfalls für Anlagen, die gebrauchte Elemente enthalten (§ 4 (6) Verordnung 389/2007).
Die Basisvergütung ist gesetzlich festgelegt (Anhang 1 Verordnung 389/2007). Das Energiebüro legt Ende jedes Jahres die Tarife für das kommende Jahr für die verschiedenen Technologien fest, aufbauend auf der Basisvergütung (§ 3 (3) Verordnung 389/2007). Für das Jahr 2011 sind die untenstehenden Vergütungen festgelegt: