Leider kann ich Ihre Anfrage nur sehr allgemein beantworten, da mir Detailinformationen fehlen:
Nach § 5 EEG sind Netzbetreiber verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen (Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist.
Bei einer oder mehrerer PV-Anlagen mit einer Leistung in der Summe bis
30 kWp auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss gilt der Verknüpfungspunkt mit dem Grundstück grundsätzlich als günstigster Verknüpfungspunkt.
Die Pflicht zum Anschluss der Anlage besteht nach § 5 Abs. 4 EEG auch dann, wenn dies erst durch einen unverzüglichen Ausbau des Netzes nach §
9 EEG möglich ist.
Über die Dauer der notwendigen Netzausbauten muss man Sie informieren.
Verzögerungen müssen begründet sein und dem Anlagenbetreiber mitgeteilt werden.
Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen könnten Anlagenbetreiber ggf. nach § 10 EEG Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Netzbetreiber für die Pflichtverletzung nicht verantwortlich ist.
Gehen Sie davon aus, dass der Netzbetreiber seiner Pflicht z.B. aus § 9 EEG Absatz 1 nicht nachkommt, können Sie zusätzlich "Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist" (§10 Abs.2 EEG).
Eventuell wäre es eine Möglichkeit über eine einstweilige Verfügung nach § 59 EEG einen Anschluss der Anlage zu erzwingen. Dies und auch mögliche Schadensersatzanforderungen sind aber auf jeden Fall mit einem Spezialanwalt abzuklären.