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Zugriff durch Netzbetreiber auf Photovoltaik-Anlage

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Eingestellt 23, Aug 2012 in Photovoltaik von Anonym

Werden zur Klärung des Verfahrens bereits Musterprozesse geführt?

Unser Netzbetreiber hat uns verpflichtet, nachträglich die technischen Voraussetzungen für einen Zugriff auf unsere PV-Anlage (über 100 KW) durch den Netzbetreiber zu schaffen und hat bis zur Einrichtung die Zahlung der Förderungsgelder eingestellt. Ihrem Rechtskommentar zu § 6 (1) EEG 2009 entnehmen wir nun die rechtlichen Bedenken eines solchen Vorgehens. Werden zur Klärung dieses Verfahrens bereits Musterproszessse geführt?

   

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Beantwortet 2, Sep 2012 von Petra Hörstmann-Jungemann (200 Punkte)

Beziehen Sie sich in Ihrer Anfrage auf die rechtliche Unsicherheit bezüglich des § 6 EEG 2009, dass PV-Anlagen nicht unter die Regelung fallen, weil jedes Modul als eine Anlage gesehen werden kann und es deshalb keine Anlagen mit 100 kWp geben kann? (Siehe dazu auch eine Empfehlung 2010/5 der Clearingstelle EEG unter http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/5) Diese wurde mit Inkraftreten des EEG 2012 zum 1.1.2012. beseitigt. Gemäß § 6 Abs. 1 und 2 EEG 2012 müssen PV-Anlagen mit dem Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Januar 2012 die dort genannten technischen Vorgaben erfüllen ( Dies gilt nach § 66 Abs.7 EEG 2012 n.F. für PV-Anlagen kleiner 100 kW erst nach dem 31. Dezember 2012). Nach § 6 Abs. 3 gelten auch mehrere PV-Anlagen oder auch Module als eine Anlage, wenn "sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind". Entsprechend den Übergangsvorschriften des EEG, § 66 Absatz 1 müssen bis zum 1. Juli 2012 auch PV-Altanlagen größer 100 kW die technischen Vorgaben des § 6 Absatz 1 einhalten: Die Einspeisung bei Netzüberlastung muss ferngesteuert reduziert werden können und die jeweilige Ist-Einspeisung muss abrufbar sein. (PV-Altanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW und höchstens 100 kW, die nach dem 31.12.2008 in Betrieb genommen worden sind, müssen ab dem 1. Januar 2014 die technischen Vorgaben des § 6 Abs. 2 erfüllen.) Wird der Termin von den Altanlagenbetreibern nicht eingehalten, dann erhält der Anlagenbetreiber nach § 17 Absatz 1 EEG so lange keine Vergütung für den eingespeisten Strom bis die Vorgaben erfüllt sind. Die Kosten für die oben genannte Nachrüstung sind nach dem EEG vom Anlagenbetreiber zu bezahlen. Dies führt zu einer nachträglichen Verschlechterung der Einspeisebedingungen für die Altanlagenbetreiber. Diese Beeinträchtigung könnte unserer Meinung nach verfassungsrechtlich bedenklich sein. Leider ist uns nicht bekannt, ob bereits Prozesse zu dieser Thematik geführt worden sind. Hinweis: Soweit wir Rechtsfragen erläutern, sollen unsere Hinweise den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht.

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