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Photovoltaik: Abschlagsänderung der Einspeisevergütung

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Eingestellt 15, Jun 2012 in Photovoltaik von Anonym

Ist eine Abschlagsänderung der Einspeisevergütung rechtlich zulässig?

Ich habe heute vom regionalen Stromversorger ein Schreiben erhalten, daß der monatliche Abschlag ab juni 2012 um 9,25%, bezogen auf das gesamte Kalenderjahr, gesenkt wird. Daraus resultiert eine Abschlagsreduzierung um 16,33%, mit erstmaliger Fälligkeit 01.07.2012. Der Energieversorger bittet um Verständnis. Grund: 2011 war ein überdurchschnittliches Sonnenjahr mit einem Ertrag von ca. 1.050 kWh/kWp. Der Durschnit der letzten Jahre lt. Statistik SVF lag in der Region bei 950 kWh/kWp. Das Abrechnungssystem hat auf Basis des hohen Ertragswertes 2011 einen hohen 'Abschlag für 2012 ermittelt, was den durchschnittlichen Erwartungswert nicht entspricht und die Gefahr einer Überzahllung besteht Um auch das Risiko einer hohen rückforderung zum jahresende zu minimieren, wird der Abschlag angepasst und Abschlagszahlung reduziert. Darf das der Einspeiseabnehmer ohne mien Einverständnis das so ohne Weiteres ?

   

1 Antwort

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Beantwortet 19, Jun 2012 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Zweck von Abschlagszahlungen ist es, durch regelmäßige Zahlungseingänge die Belastung des Anlagenbetreibers zu verringern. Erhöhte Belastungen sind z.B. durch regelmäßige Verpflichtungen gegenüber Geldinstituten oder Anteilseigner begründet.

In §16 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 ist nun geregelt, dass "auf die zu erwartenden Zahlungen (...)  monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten (sind).“
Die Formulierung "in anmessenen Umfang" ist zunächst rechtlich unbestimmt. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 6.6.2011 (siehe Bundesrat-Drucksache 341/11 unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2011/0341-11.pdf) gibt es eine allgemeine Erläuterung dazu: „Angemessen sind Abschläge in der Regel, wenn sie monatlich erfolgen und aufgrund der geschätzten oder vorläufig berechneten Einspeisung basieren.

Nun könnte die geschätzte Einspeisung in Anlehnung an den Jahresstromertrag des Vorjahres oder an die in den letzten Jahren regional üblichen Ertragswerte je Kilowatt errechnet werden. Beide Varianten genügen unseres Erachtens den Vorschriften des Gesetzgebers, die Abschläge in einem angemessenem Umfang zu leisten. Da nach Ablauf des Jahres eine Endabrechnung durchgeführt wird, werden zu viel / zu wenig ausgezahlte Beträge ausgeglichen.

Sollten sich die hohen Ertragswerte auch im zweiten Jahr wiederholen, dann könnte die Angemessenheit der gewährten Abschlagszahlung u.E. zu Recht in Frage gestellt werden.

Die Clearingstelle EEG führt derzeit ein Empfehlungsverfahren zum Thema "Abschlagszahlungen nach dem EEG 2012" durch (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6). Dort finden Sie auch die Stellungnahme des SFV zu diesem Verfahren. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.


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