Hallo Herr König,
im Rechtshinweis 2012/21 der Clearingstelle EEG "PV versetzen" finden Sie folgenden Leitsatz:
"Das Versetzen von PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2009 lässt nach dem EEG2009 und dem EEG2012 sowohl den Inbetriebnahmezeitpunkt als auch den Vergütungszeitraum unberührt.
3. Gleiches gilt für den Vergütungssatz, wenn der bisherige Vergütungstatbestand auch nach dem Versetzen weiterhin erfüllt ist. Maßgeblich ist dabei der Vergütungssatz, der für den in der jeweiligen PV-Anlage erzeugten Strom – unter Berücksichtigung des §19 Abs.1EEG2009/2012 und damit der Zuordnung zu einer bestimmten Vergütungsstufe nach den Verhältnissen am Ort der Neuinstallation – zu zahlen ist. "
https://www.clearingstelle-eeg.de/files/2012_21_Hinweis.pdf
Insofern müsste für auf Dachflächen versetzte PV-Module aus Freiflächenanlagen die Dachvergütung des Erstinbetriebnahmejahres gewährt werden, insofern es sich um Wohngebäude handelt oder bei Nicht-Wohngebäuden die Bedingungen nach § 51 (3) EEG 2014 erfüllt sind.