Hallo Matthias,
nach der jetzigen Gesetzgebung wäre dies in der Tat möglich.
In § 61 (2) Nr. 4 EEG 2014 steht:
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
- 4.
wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 32 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Wichtig ist der letzte Halbsatz, der sich auf § 32 EEG 2014 bezieht. Demnach sind Anlagen nur dann leistungsseitig zusammenzufassen, wenn sie innerhalb von 12 Kalendermonate auf einem gemeinsamen Grundstück oder unmittelbar räumlicher Nähe zueinander errichtet wurden.
Dies wäre bei dem geschilderten Projekt ja nicht der Fall.
Bitte bedenken Sie allerdings, dass bereits im nächsten Jahr eine weitere EEG-Novelle angekündigt ist. Ob dann die Regelungen zur EEG-Umlage weiterhin Bestand haben, ist kaum rechtssicher abzuschätzen.