Grundsätzlich empfiehlt der SFV, keine Einspeiseverträge zu unterschreiben, denn in vielen Fällen werden Anlagenbetreiber durch den Abschluss eines Vertrages schlechter gestellt als durch die gesetzlichen Regelungen.
Das grundsätzliche Recht, keinen Einspeisevertrag abzuschließen, ist in § 4 Absatz 1 EEG 2012 geregelt:
"Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen."
Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, so teilen Sie dies dem Netzbetreiber am besten schriftlich mit. Sollten Sie einen Zähler vom Netzbetreiber mieten wollen, so müssen Sie allerdings schriftliche Vereinbarungen über die Höhe der Zählermiete und die Abrechnungsmodalitäten treffen. Ebenso sollten Sie dem Netzbetreiber schriftlich Ihre Steuernummer mitteilen, wenn Sie am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen möchten. Nur dann wird er Ihnen Umsatzsteuer der Einspeisevergütung auszahlen.
Sollten Sie es dennoch in Erwägung ziehen, einen Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abzuschließen, so empfehlen wir Ihnen folgendes Vorgehen:
Fragen Sie schriftlich nach,
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in welchen Punkten der Vertrag von den gesetzlichen Regelungen abweicht,
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erbitten Sie eine kurze Begründung, warum diese Abweichungen erforderlich sind,
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fragen Sie, welchen Vorteil diese Abweichungen für Sie bieten.
Bedenken Sie:
Alle Punkte, die nicht von den gesetzlichen Regelungen abweichen, brauchen Sie nicht zu unterschreiben, weil sie bereits gesetzlich geregelt sind.
Punkte, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen und die zu Ihrem Nachteil sind, sollten Sie im eigenen Interesse nicht unterschreiben. Der Gesetzgeber hat in § 4 Absatz 2 EEG 2012 die Regelung vorgeschrieben, dass "von den Bestimmungen dieses Gesetzes ... nicht zu Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers abgewichen werden." darf.
Punkte, die zu Ihrem Vorteil sind (z.B. eine gegenseitige Haftungsbegrenzung, eine höhere Vergütung als im EEG festlegt) können Sie unterschreiben; den Rest könnten Sie streichen.
Wenn der Netzbetreiber behauptet, gewisse Punkte seien im Gesetz nicht geregelt, fragen Sie bei uns nach. Falls der Netzbetreiber ankündigt, dass er den Vertrag auch ohne Unterschrift als gültig ansehen wird, sollten Sie dieser Aussage schriftlich widersprechen.