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Wie weit müssen Windkraftanlagen von Gebäuden entfernt sein?

1 Antwort

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Beantwortet 9, Jan 2015 von Alex Haas-Guder (126 Punkte)
ich gehe mal von bewohnten Gebäuden, bzw. solchen aus, in denen sich über längere Zeiträume Menschen aufhalten.  Hier sind in erster Linie die gesetzlichen Immissionsschutzrichtlinien (z.B. Schall und Schatten) maßgeblich. Bezügl. Schallimissionen richten sich die Grenzwerte nach der Art des beplanten Gebietes. In reinen Wohngebieten gelten hier z. B. 35 dB (A) Nachts als Limit, in reinen Industriegebieten hingegen 70 dB (A). Nachzulesen z.B. hier:

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26081998_IG19980826.htm

Für Schattenwurf gibt es ebenfalls klar festgelegte Grenzwerte.

In diesen (beplanten) Gebieten kommen fast ausschließlich Kleinwindkraftanlagen zur eigenen Energievesorgung über Hausnetzeinspeisung in Frage, sind diese höher als 10m muss ohnehin ein Bauantrag auf Basis §14 BauNVO (Nebenlage zur Versorgung der Hauptanlage) gestellt werden und die unteres Baubehörde prüft diese Punkte ab. Ggf. sind auch Schallgutachen erforderlich. Seriöse Hersteller verfügen über entsprechende Unterlagen die hierfür erforderlich sind + können bezahlbare Gutachter vermittlen. Ich würde z.B. für eine leistungsfähige qualitativ hochwertige 6 kW Anlage die auf einem 24m hohen Mast montiert ist von einem Mindestabstand von ca. 30m zum nächsten bewohnten Gebäude ausgehen.

Große, baurechtlich sog. raumbedeutsame Anlagen mit über 50m Gesamthöhe stehen im Außenbereich und sind hierfür baurechtlich nach §35 BauGB auch priviligiert. Bei ihrer Genehmigung durchlaufen sie die strikten Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgestzes (BImschG).  Übliche Abstände zur Wohnbebauung sind 800-1000m, zu Einzelgebäuden auch mal deutlich weniger. Allerdings, Baurecht ist Ländersache und seit Kurzem geht bayr. Staatsregierung einen eigenen, meiner Meinung nach, verhängnisvollen Weg: Windkraftanlagen im Aussenbereich , egal ob klein oder groß müssen gemäß neuer sog. 10H-Regelung einen Mindestabstand von Gesamthöhe x 20 zur Bebauung einhalten. D.h. oben beschriebenes Kleinwindbeispliel müßte im Aussenbereich fast 300m von der Bebauung weg. Es gibt zwar Ausnahmen von 10H, die in der Praxis aber nach Einschätzung fast aller Fachleute so gut wie nie greifen werden. Daher wird die gesamte Windkraft in Bayern schwer in Stocken geraten was nicht im Sinne der Energiewende und der dezentralen Energieversorgung sein kann. Es ist eine gewaltige Klagewelle gegen diese einsame und nicht nachvollziehbare Entscheidung der bayr. Staatregierung in Sicht - z.B. durch das Bündnis Pro Windkraft -  http://www.prowindkraft.de/ so das ich dieser unsinnigen Regelung kein langes Dasein vorhersage.
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