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EEG-Umlage auf Eigenverbrauch bei Verzicht auf Vergütung für Überschusseinspeisung?

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Eingestellt 4, Dez 2014 in Photovoltaik von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Wie verhält es sich eigentlich, wenn eine PV-Anlage errichtet wird, bei der ganz gezielt auf eine Einspeisevergütung verzichtet wird, mit der EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch? Ich habe mehrere Interessenten die einen so großen Eigenverbrauch haben, dass gar keine Überschusseinspeisung gegen Vergütung geplant ist. Technisch könnte ganz einfach ein Zähler mit Rücklaufsperre eingebaut werden, so dass der überschüssige Strom sogar kostenlos ins Netz eingespeist werden kann. Bei Eigenverbrauchsquoten weit über 90% rechnet sich eine solche Anlage besser als zu Zeiten hoher Vergütungssätze.
   

1 Antwort

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Beantwortet 5, Dez 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Sehr geehrter Herr Geckler,

in § 61 (2) Nr. 3 EEG 2014  liest man hierzu:

" Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen, [...]

3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt, [...]"

Nach meinem Verständnis beinhaltet diese Regelung die Bedingung, dass nur dann eine Befreiung auf Zahlung der EEG-Umlage gewährt hat, wenn der Eigenversorger sich vollständig - also 24 h am Tag (8760 Stunden im Jahr) mit Strom aus erneuerbaren Energien selbst versorgen kann. Erzeugt er mehr EE-Strom, als für diese seine Eigenversorgung notwendig ist und speist den Überschussstrom ohne Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung in das öffentliche Netz, wird KEINE EEG-Umlage fällig.

Wenn Sie anderer Rechtsauffassung sein sollten, so interessiert Sie möglicherweise, dass die Clearingstelle EEG in Kürze ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen in Zusammenhang mit § 61 EEG 2014 auf den Weg bringen wird. Gern können Sie sich auch an die Clearingstelle EEG selbst wenden.

Kommentiert 5, Dez 2014 von Geckler, Heinz (2,530 Punkte)
Guten Tag Frau Jung,
ich habe die Paragraphen des EEG ( leider ) genau wie Sie interpretiert. Ich hatte aber gehofft, dass es eventuell irgendwo einen ergänzenden Hinweis gibt, den ich vielleicht übersehen habe.
Kommentiert 5, Dez 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Leider nein.
Kommentiert 8, Mai 2016 von Jan Schultze-Melling (10 Punkte)
Gibt es hierzu neue Erkenntnisse?
Ich erwäge nämlich auch, vollständig auf die Einspeisung zu verzichten.
Kommentiert 9, Mai 2016 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Hallo Herr Schultze-Melling,

im Empfehlungsverfahren 2014/31 der Clearingstelle EEG (https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Empfehlung_2014_31.pdf) findet man hierzu folgenden Rechtshinweis:

"Die  Befreiung  von  der  EEG-Umlage  wegen  vollständiger  Selbstversor-
gung des Eigenversorgers mit Strom aus erneuerbaren Energien nach § 61
Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 setzt voraus, dass der Eigenversorger seinen Strom-
bedarf ausschließlich mit dem in seiner eigenen Anlage erzeugten Strom
aus erneuerbaren Energien deckt. Die Voraussetzungen der Regelung sind
nicht erfüllt, wenn der Eigenversorger (ergänzend) Strom von Dritten be-
zieht – unabhängig davon, ob diese Lieferung aus dem Netz für die all-
gemeine Versorgung oder anderweitig, z. B. über eine Direktleitung oder
innerhalb eines Arealnetzes, erfolgt und ob es sich bei dem (ergänzend)
bezogenen Strom um solchen aus erneuerbaren Energien handelt (Rn. 12
ff.).

2.  Die Clearingstelle EEG empfiehlt, für die Befreiung nach § 61 Abs. 2 Nr. 3
EEG 2014 jeweils auf das Kalenderjahr abzustellen. Das schließt es aus,
die Befreiung innerhalb eines Kalenderjahres nur zeitweise – für die in-
nerhalb  bestimmter  Zeiträume  (z. B.  15-Minuten-Intervalle  oder  Mona-
te) stattfindende vollständige Selbstversorgung – greifen zu lassen. Damit
schließt  umgekehrt  jeder  Bezug  innerhalb  eines  Kalenderjahres  die  Be-
freiung  nach  § 61  Abs. 2  Nr. 3  EEG 2014  für  das  jeweilige  Kalenderjahr
aus (Rn. 26 ff.).
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