Sehr geehrter Herr Geckler,
in § 61 (2) Nr. 3 EEG 2014 liest man hierzu:
" Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen, [...]
3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht, keine finanzielle Förderung nach Teil 3 in Anspruch nimmt, [...]"
Nach meinem Verständnis beinhaltet diese Regelung die Bedingung, dass nur dann eine Befreiung auf Zahlung der EEG-Umlage gewährt hat, wenn der Eigenversorger sich vollständig - also 24 h am Tag (8760 Stunden im Jahr) mit Strom aus erneuerbaren Energien selbst versorgen kann. Erzeugt er mehr EE-Strom, als für diese seine Eigenversorgung notwendig ist und speist den Überschussstrom ohne Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung in das öffentliche Netz, wird KEINE EEG-Umlage fällig.
Wenn Sie anderer Rechtsauffassung sein sollten, so interessiert Sie möglicherweise, dass die Clearingstelle EEG in Kürze ein Verfahren zur Klärung von Streitfragen in Zusammenhang mit § 61 EEG 2014 auf den Weg bringen wird. Gern können Sie sich auch an die Clearingstelle EEG selbst wenden.