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Netzausbau: Wie schnell ist „unverzüglich"?

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Eingestellt 4, Jul 2014 in Energiewende von Thomas Binder (41 Punkte)

Zwischen der Installation einer Energieerzeugungsanlage und der Einspeisung von regenerativem Strom steht oft ein wesentliches Hindernis: Die fehlende oder ungeeignete Verbindung zwischen der Anlage und dem Netz. Damit der Strom fließen kann, muss der Netzbetreiber zunächst das Netz ausbauen. An diesem Punkt prallen häufig die Interessen von Anlagenbetreiber und Netzbetreiber aufeinander.

Für den Anlagenbetreiber kommt es auf jeden Tag an, an dem seine Anlage früher ins Netz einspeisen und Rendite erzielen kann. Für den Netzbetreiber hingegen mag der Ausbau des Stromnetzes zugunsten einspeisewilliger  Anlagenbetreiber eine unwillkommene Pflichterfüllung sein. Weil der Gesetzgeber diesen Interessenkonflikt erkannte, enthält das Erneuerbare-Energien-Gesetz gesetzliche Regelungen, die den Netzausbau und die hierfür zu verwendende Zeit betreffen. Gemäß § 5 Abs. 1 EEG müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich an das Netz angeschlossen werden. Nach § 9 Abs. 1 EEG sind Netzbetreiber zudem verpflichtet, auf Verlangen des Einspeisewilligen ihre Netze unverzüglich auszubauen. Verletzt der Netzbetreiber diese Pflicht, so kann der Anlagenbetreiber Ersatz für den hierdurch entstandenen Schaden verlangen. Die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschriften steht und fällt mit dem Begriff der Unverzüglichkeit. Die gesetzliche Definition, wonach unverzüglich bedeutet, dass ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, hilft nicht wirklich weiter. In der Praxis entsteht deswegen oft Streit darüber, ob der Netzbetreiber den erforderlichen Netzausbau tatsächlich unverzüglich vornimmt oder ob er die notwendigen Maßnahmen verzögert und den Ertragsausfall eines Anlagenbetreibers deswegen als Schadensersatz ausgleichen muss. Die Clearingstelle EEG hat mit einem Votum vom 3. September 2013 (Aktenzeichen 2013/35) ein wenig Licht in die Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit gebracht. In dem von der Clearingstelle EEG entschiedenen Fall ging es um eine PV-Anlage, die für dreieinhalb Kalendermonate nicht in das Stromnetz einspeisen konnte, weil der Netzbetreiber zuvor noch eine Umspannstation errichten und Kabel verlegen musste. Zunächst hat die Clearingstelle EEG festgestellt, dass der Netzbetreiber sich bei der Beurteilung, ob ein Netzausbau unverzüglich durchgeführt wurde, an von ihm selbst gesetzte Fristen halten muss. Eine  derartige Leistungszusage des Netzbetreibers muss jedoch dessen Erklärungen eindeutig entnommen werden können. Sind die entsprechenden Erklärungen nicht eindeutig oder können sie vom Anlagenbetreiber nicht nachgewiesen werden, so kann Schadensersatz hierauf nicht gestützt werden.

Ermessensspielraum des Netzbetreibers
Die Clearingstelle EEG hat sich in ihrem Votum mit einer weiteren, in der Praxis häufig aufgeworfenen Frage beschäftigt: Kann der Anlagenbetreiber sich darauf berufen, dass in dem betroffenen Netzbereich bereits vor seiner Netzanfrage eine Kapazitätserweiterung notwendig gewesen wäre? Im konkreten Fall lag ein Spannungshub von über 2 % vor, der den Netzb treiber jedoch nicht zum Netzausbau veranlasst hatte. Die Clearingstelle EEG räumt dem Netzbetreiber bei dieser Frage einen Ermessensspielraum ein. Nach der einschlägigen VDEW- Richtlinie hätte kein zwingender Ausbaubedarf vorgelegen. Vielmehr seien auch andere Maßnahmen als eine Kapazitätserweiterung denkbar gewesen, um den Spannungshub abzusenken. Eine Überschreitung des Grenzwerts ergebe daher keine zwingende Verpflichtung des Netzbetreibers zum Netzausbau, soweit keine Netzüberlastungen oder Störungen im Netz aufgetreten seien.

Den Einwand des Anlagenbetreibers, dass der Netzbetreiber spätestens dann zum Netzausbau verpflichtet gewesen sei, als andere Einspeisewillige für ihre Anlagen im gleichen Netzbereich Netzanschluss begehrten, wies die Clearingstelle EEG zurück. Der Bedarf des  Anlagenbetreibers wäre nämlich nicht notwendig abzudecken gewesen, wenn der Netzbetreiber gegenüber Dritten zum Netzausbau verpflichtet gewesen wäre. Der Netzbetreiber sei nämlich nicht zum  Ausbau über Bedarf verpflichtet. Der Bedarf für die konkrete Anlage eines Anlagenbetreibers ergebe sich aber erst aus dessen eigenem Netzanschlussbegehren. Im Ergebnis hat die Clearingstelle EEG einen Schadensersatzanspruch des Anlagenbetreibers abgelehnt. Letztendlich sei bei der Bewertung, ob der Netzbetreiber unverzüglich gehandelt habe, auch eine Prüfungs- und Dispositionsfrist, ein Planungsermessen und die Dispositionsfreiheit des Netzbetreibers über den  eigenen Betriebsablauf zu berücksichtigen. Eine Planungsdauer für die Umspannstation von ca. sechs Wochen und eine Bauzeit von ca. drei Monaten erschien der  Clearingstelle EEG im konkreten Fall daher  angemessen.

Die Entscheidung der  Clearingstelle EEG zeigt, dass die Hürden für Schadensersatzansprüche gegen einen Netz- betreiber aufgrund eines verzögerten Netzausbaus hoch sind. Die erfolgreiche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bedarf belastbarer  Anhaltspunkte, dass der Netzausbau tatsächlich verschleppt wurde.
 

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