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Darf ich die Anlagen bei Anlagenverlegung so mitnehmen , wie sie sind?

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Eingestellt 3, Mai 2014 in Photovoltaik von Haub
Wenn man wegen der Din 4105 neue Wechselrichter verwenden muß, gibt es nach 2012 keinen Umug mehr? Ist die Anlage dann Schrott?

Hat die Alt-Anlage bei Anlagenverlegung auch in einem anderen Bundesland Bestandschutz?
   

1 Antwort

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Beantwortet 6, Mai 2014 von Klaus Hying (930 Punkte)

Guten Tag,

ich gehe davon aus, dass Sie die Anwendungsregel VDE AR-N 4105 ansprechen und die PV-Anlage vor 2012, also vor Inkrafttreten der Anwendungsregel in Betrieb genommen wurde.

Der Umzug einer PV-Anlage ist nach dem EEG grundsätzlich möglich und Sie erhalten die gleiche Einspeisevergütung über den gleichen Zeitraum, wie am alten Standort. Die Erstinbetriebnahme bleibt weiterhin das maßgebliche Kriterium nach dem EEG. Beim alten EVU müssen Sie einen Antrag auf Anlagenverlegung stellen und die Unterlagen beim neuen EVU vorlegen.

Wenn die Anlage auf einem anderen Gebäude erneut aufgebaut wird, sind bei der Errichtung auch die aktuellen Normen einzuhalten. Ob Sie trotz der früheren Erstinbetriebnahme nach der neuen Anwendungsregel zur Bereitstellung von Blindleistung verpflichtet sind,  würde ich bei der Clearingstelle anfragen bzw. klären lassen.

Vorab können Sie sich auch beim Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) erkundigen, die sich ebenfalls mit Betreiberfragen beschäftigen.

Auf keinen Fall ist die ganze PV-Anlage Schrott. Im schlimmsten Fall benötigen Sie einen neuen Wechselrichter, der die technischen Anforderungen der neuen Anwendungsregel erfüllt.

Klaus Hying

 

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