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Mehrwertsteueranteil vom Finanzamt für die Anschaffung einer PV-Anlage

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Eingestellt 11, Jan 2013 in Photovoltaik von Anonym

Wieviel Mehrwertsteueranteil muss vom Finanzamt für die Anschaffung einer PV-Anlage erstattet werden

Die PV-Anlage wurde in 12/2012 in Betrieb genommen. Das FA Aschaffenburg verweigert den vollständigen Vorsteuerabzug/-ausgleich für den Anschaffungsaufwand mit der Begründung, Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe nur für den nicht selbst verbrauchten Stromanteil, den der Anlagenbetreiber schätzen solle. Das verstehe ich nicht. Für den Kauf der Anlage müsste doch der darauf entfallende Mehrwertsteueranteil vom FA erstattet werden? Ich bin bereits USt-Pflichtiger Unternehmer.

   

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Beantwortet 26, Jan 2013 von Andreas Iliou (844 Punkte)

...dazu gab es einen Bericht im Focus auf den man verweisen könnte..... Einkommensteuer Wer den mit einer Photovoltaik-Anlage erzeugten Strom an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft, muss die Einnahmen als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Voraussetzung: Der Betreiber verfolgt eine Gewinnerzielungsabsicht. Den Gewinn kann er mit einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gewinn nicht über der Grenze von 30 000 Euro im Kalenderjahr liegt. Die Einkünfte werden in der Anlage GSE aufgeführt, zusätzlich ist die Anlage EÜR auszufüllen. ... Umsatzsteuer Wer den mit der Photovoltaik-Anlage erzeugten Solarstrom regelmäßig in das öffentliche Netz einspeist, gilt fiskalisch als Unternehmer. Damit ist er grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Eine Ausnahme gilt: Liegt der Umsatz im Vorjahr unter 17 500 Euro und übersteigt der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich nicht die Grenze von 50 000 Euro, kann der Betreiber der Solaranlage beantragen, als so genannter „Kleinunternehmer“ von der Umsatzsteuerpflicht befreit zu werden. Die Umsatzsteuerpflicht hat jedoch Vorteile, weil das Finanzamt dann die in den Anschaffungskosten enthaltene Mehrwertsteuer erstattet. Dafür muss der Betreiber fortan auf die Einpeisvergütung Umsatzsteuer erheben und diese an das Finanzamt abführen. Wichtig: An den Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung ist der Betreiber fünf Jahre lang gebunden. Verluste können mit anderen Einkünften, etwa aus nicht selbstständiger Tätigkeit, verrechnet werden. Als Betriebsausgaben sind neben den Planungskosten und laufenden Betriebskosten für Wartung und Instandhaltung auch Schuldzinsen darlehensfinanzierter Solaranlagen steuermindernd abziehbar. Wichtig: Zu den Betriebseinnahmen zählen neben der Einspeisevergütung des Stromversorgungsunternehmens meist auch Umsatzsteuererstattungen des Fiskus.... Photovoltaik: Mit dem Fiskus abrechnen - weiter lesen auf FOCUS Online: http://www.focus.de/immobilien/energiesparen/solarenergie/photovoltaik/steuern_aid_25231.html Also sollte wie im geschilderten Fall der Mehrwertsteueranteil vom FA erstattet werden, das war in Bayern mir immer so erläutert worden....( einzelnen Kunden )

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