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Entgelt für Messung der Photovoltaik-Anlage

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Eingestellt 15, Jul 2012 in Photovoltaik von Anonym

EnBW - besteht die Möglichtkeit, das Entgelt für Messung ab 1.7.2012 abzulehnen?

Die EnBW hat PV-Anlagenbetreiber angeschrieben und will ab 1.7.2012 ein Entgelt für Messung erheben. Kann man die Zahlung des Messentgelts mit Hinweis auf Selbstablesung beim Einrichtungszähler in Niederspannung ablehnen? Welche Vorgehensweise empfiehlt der SFV?

   

1 Antwort

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Beantwortet 31, Jul 2012 von Petra Hörstmann-Jungemann (200 Punkte)
Im aktuellen Empfehlungsverfahren der Clearingstelle EEG zum Thema Abschlagszahlungen steht:
"Die Clearingstelle EEG rät Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und Netz- betreibern, von den monatlichen Abschlagszahlungen nicht abzuweichen, da Abweichungen gegen § 4 EEG 2012 verstoßen könnten. Jedenfalls darf der Netzbetreiber die Erfüllung seiner Abschlagszahlungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 nicht davon abhängig machen, dass er hierfür gesonderte (Abrechnungs-)Entgelte erheben darf oder in anderer Weise – bspw. durch die Verrechnung mit den Abschlägen - erhält. Dies wäre in keinem Fall mit § 4 EEG2012 vereinbar."

Frau Dr. Reißenweber von der Clearingstelle EEG erläuterte auf Rückfrage, dass der Netzbetreiber immer dann KEIN zusätzliches Entgelt verlangen darf, wenn der Anlagenbetreiber alle für die Abrechnung erforderlichen Daten geliefert hat.

Somit sollte die Erstellung einer Endabrechnung durch den Netzbetreiber nach Lieferung der exakten Messdaten durch den Anlagenbetreiber und nach erfolgter monatlicher Abschlagszahlung durch den Netzbetreiber KEINE zusätzliche, über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehende Dienstleistung darstellen. Ein zusätzliches Entgelt dürfte nicht fällig werden.

Diese Rechtsauffassung ist sehr erfreulich.

Der SFV bat die Clearingstelle EEG, in der Rubrik "Häufige Fragen" (http://www.clearingstelle-eeg.de/haeufige-fragen) das Thema noch einmal kurz aufzugreifen. Frau Dr. Reißenweber stellte eine solche zusätzliche Veröffentlichung in Aussicht und bot darüber hinaus an, im Rahmen eines Einigungsverfahrens Streitfälle zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber zu bearbeiten.
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