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Muss ein Stromspeicher beim Energieversorger und bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden?

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Eingestellt 6, Apr 2016 in Speicher von Andreas Horn (517 Punkte)

Bei dieser Frage bin ich mir nicht ganz sicher, daher bitte ich um Rückmeldungen. :-)

Ich vermute:

  • aufgrund der TAB (Technischen Anschlussbedingungen) ist eine Anmeldung beim Netzbetreiber erforderlich, da Speicher als Erzeugungsanlage mit dem Netz verbunden ist.
  • eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur ist nicht erforderlich, da der Speicher ja keine Vergütung nach EEG erhält.

Ist das korrekt?

   

2 Antworten

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Beantwortet 7, Apr 2016 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Lieber Herr Horn,

wenn der Stromspeicher eine Größe von 10 kW überschreitet und/oder Speicherstrom an einen Dritten weitergereicht wird und/oder der Betreiber des Stromspeichern nicht mit dem Betreiber der Solaranlage personenidentisch ist, entsteht eine EEG-Umlagepflicht. Für diese und weitere unklare Fälle scheint mir die Meldung an die Bundesnetzagentur notwendig.

Kommentiert 7, Apr 2016 von Klaus-Dieter Gens (21 Punkte)
Liebe Frau Jung,
wenn der Speicher 6 kw hat, der Strom nicht an Dritte weitergegeben wird und der Betreiber identisch ist, ist es dann ein klarer Fall und die Anmeldung ist nicht nötig?
Wie sieht es mit der Anmeldung oder Informierung des Netzbetreibers aus?
Mit freundlichen Grüßen Klaus-Dieter Gens
Kommentiert 7, Apr 2016 von Andreas Horn (517 Punkte)
Muss man eigentlich, wenn man an der Tankstelle seinen Ersatzkanister vollgetankt hat (und beim Tanken Kraftstoffsteuer bezahlt hat) beim Einfüllen des Inhalts des Ersatzkanisters in den Tank nochmals Kraftstoffsteuer zahlen? Oder hängt das dann davon ab, ob man sich den Ersatztank ins eigene Auto leert oder in das Auto eines Dritten, der auf der Straße mit leerem Tank liegengeblieben ist?
[Sarkasmus zuende.]
Das ist echt ein Schwachsinn, der manchen Juristen als "Rechtsauslegung" produzieren. Kein Wunder, dass der normale Bürger (mit normalem Rechtsempfinden) hier nicht mehr durchblickt.
Kommentiert 30, Jun 2016 von Klaus-Dieter Gens (21 Punkte)
Hallo Herr Walsch, ich bin Ihrer Meinung. Die herkömmlichen Energieversorger lassen mit Hilfe der Regierung nichts unversucht, uns die Energiewende zu vermiesen und entgangene Geschäfte zurückzuholen. Ich bleibe da nicht ruhig und wir sollten keine Gelegenheit auslassen, uns zu Wort zu melden.
Immerhin hat sich die Regierung noch nicht getraut, Kleinanlagen mit „Sonnensteuer“ zu belegen. Ich finde es den konsequenten Weg, Inselanlagen zu bauen und sich vom Netz zu trennen. Da redet keiner rein und Sie können machen, was Sie wollen.
Meine Anfangsfrage war, ob es wegen der Netznutzung (es ist ja keine Inselanlage) die Pflicht gibt, den Speicher beim Netzversorger anzumelden. Ich habe mich entschieden, die nachgerüstete Speicheranlage nicht anzumelden, u.a. auch weil die Versorger selbst einen Speicher als Verbraucher einstufen. Und Verbraucher müssen nur angemeldet werden, wenn sie eine bestimmte Leistung überschreiten, wegen der möglichen Rückwirkung ins Netz. Da es sich bei mir um eine professionelle Lösung handelt, ist mit einer Rückwirkung in das Netz und einer unerlaubten Einspeisung nicht zu rechnen.
Sonnige Grüße
Klaus-Dieter Gens
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Beantwortet 10, Apr 2016 von Erik Liebert (454 Punkte)

Gegenfrage:
Muss man eine USV beim Netzbetreiber anmelden?

Also ich sehe das erstmal nicht so dass der nachgerüstete Solarstromspeicher anmeldebedürftig ist WENN er ein CE Zeichen trägt und entsprechend geprüft ist und solange der Speicher nichts ins Netz zurückgeben kann, dass ist ja per se durchs EEG auch nicht gewollt..

Aber wir sind ja in Deutschland und sicher wirds dafür auch noch irgendwann nen Formular geben, vor allem wenn Speicher wirklich als " Puffer" per Schwarmlösung genützt würden....und da Inselanlagen per EEG auch in D nur zulässig und eigenverbrauchtsteuerbefreit auch über 10 KWp sind wenn man seinen Hausanschluss abmeldet obwohl viele Anbieter auf dem Markt die nicht ins Netz rückspeisenden Minianlagen als legale Eigenstromnutzung ohne Anmeldung propagieren haben wir hier auch wieder ein Beispiel, wo das EEG die Energiewende verhindert.....

Sicher ist man auf der sicheren Seite mit einer formlosen Meldung an den Netzbetreiber mit Datenblatt der angeschlossenen Anlage auch da die Abschlagszahlungen der Einspeisevergütung ja danach angepasst werden müssten.

Weitere Erfahrungen mit den Netzbetriebern wären hier im Portal sicherlich interessannt...wenn es um eine Neuanlage geht wird das ganze Theme ja eh mit den Wechselrichterdatenblättern mit angemeldet.

Interessant ist auch die von Frau Jung gegebene Antwort mit den 10 KW. Wie sollen diese definiert sein? Der Speicherinhalt ( das wäre sehr unlogisch)? Oder die Ausgangsleistung des Speicherwechselrichters?

Es gibt ja auch schon Gedanken von Anwendern die in den Speicher günstigen Nachtstromeinspeichern wollen um ihren Tagestarif zu senken. Im Zuzsammenhang mit Smart Metering wird der Spiecher sicherlich eine ganz andere Priorisierung erhalten wenn die Strompreise tageszeitabhängig abgerechnet würden. Aber damit wären wir bei einem ganz anderen Thema...


Kommentiert 13, Apr 2016 von Klaus-Dieter Gens (21 Punkte)
Die 10 kW beziehen sich wohl auf nach §61 EEG auf Kleinanlagen mit höchsten 10kW Erzeugung und einer Eigennutzung von max. 10 MW/h pro Jahr, wenn der Betreiber und der Verbraucher personenidentisch sind und der Eigenverbrauch ortsnah zur Erzeugunsanlage stattfindet. In diesem Fall kann die EEG-Umlage entfallen (minimis-Regelung).
Bei einem Batteriespeicher von 10 kW können die 10 MW/h überschritten werden. weshalb messtechnisch nachzuweisen wäre, dass nicht mehr Eigenversorgung (direkt und gespeichert) stattgefunden hat.

Noch ein Hinweis zur Anmeldug:
Im Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur findet man dies:

"Zu den erforderlichen (Mindest-)Angaben, die Eigenversorger (bzw. Eigenerzeuger oder sonstige Letztver- braucher) den zuständigen Netzbetreibern für die ordnungsgemäße Abrechnung der EEG-Umlage nach den Mitteilungspflichten gemäß § 71 Nr. 1 EEG i.V.m. § 9 Abs. 2 AusglMechV bzw. § 70 S. 1 EEG i.V.m. § 9 Abs. 1 AusglMechV zur Verfügung stellen müssen, zählen insbesondere folgende Basisangaben darüber,
- ob eine Eigenversorgung (bzw. Eigenerzeugung oder ein sonstiger Letztverbrauch) vorliegt,181
- ob nach Einschätzung des Eigenversorgers (bzw. Eigenerzeugers oder sonstigen Letztverbrauchers) eine
konkrete gesetzliche Ausnahme die EEG-Umlagepflicht anteilig oder vollständig entfallen lässt,
- ob zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, relevant sein können."

Die Nutzung eines Speichers unter 10 kW dürfte keine relevate Änderung sein, wenn die vorhergenannten Vorausetzungen weiterhin gelten.
Kommentiert 29, Jun 2016 von Rolf Walsch (107 Punkte)
Kann ich NICHT auf MEINEM Grundstück, mit MEINEM Geld so viel Energie aus der Sonne holen wie ich will ?
Merkt hier denn keiner, daß da die "Sonne" versteuert wird. Ich verstehe da nicht wie man so ruhig bleiben kann.
Kommentiert 1, Jul 2016 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Auf die aktuellen Einwände des Bundesrates zur Erhebung der EEG-Umlage bei Mieterstromprojekten und der EE-Strom-Weitergabe an Dritte wurde von der Bundesregierung noch einmal bekräftigt, dass keine Änderungen im Gesetz als notwendig erachtet werden:

aus http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/089/1808972.pdf

------------------------------------------
"Wenn Mieter für PV-Strom, den sie von ihrem Vermieter beziehen, nur
noch 40 Prozent der EEG-Umlage zahlen, steigt im Gegenzug die EEGUmlage
für die anderen Stromverbraucher – insbesondere auch für alle
Mieter, deren Vermieter ihnen diese Möglichkeit nicht bieten. Dies würde
die bestehenden Probleme bei der angemessenen Verteilung der Kosten
der Förderung der erneuerbaren Energien verschärfen.
Es ist keine Rechtfertigung ersichtlich, warum Mieter und andere
Stromverbraucher, die kein Mieterstrommodell nutzen können, künftig
mehr EEG-Umlage zahlen sollen, damit diejenigen Mieter, die ein solches
Modell nutzen können, weniger EEG-Umlage zahlen.
Darüber hinaus sind die größten Nutznießer eines PV-Mieterstrommodells
nicht die Mieter, sondern die Vermieter. Diese sind Eigentümer der PVAnlage
und bestimmen den Strompreis, den ihre Mieter für Strom aus der
PV-Anlage zahlen. Im Zweifel setzt ein Vermieter den Strompreis gerade
so hoch, dass Mieter geneigt sind, auf einen Fremdbezug zu verzichten.
Die restliche Projektrendite streicht der Vermieter ein. Diese Rendite steigt
an, wenn sich der Strompreis für den Fremdbezug – auch aufgrund einer
allgemein höheren EEG-Umlage durch Mieterstrommodelle – erhöht.
Bei der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien an
Letztverbraucher sollte daher nicht unterschieden werden, ob der
Letztverbraucher Mieter des Lieferanten ist oder nicht.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe. Die Last muss gleichmäßig auf möglichst viele Schultern verteilt
werden, damit die einzelne Schulter jeweils möglichst wenig Last trägt. Nur
eine breite Umlagebasis kann gewährleisten, dass sich die Kosten für alle
Stromverbraucher im Rahmen halten und so die Akzeptanz für die
Energiewende auf breiter Ebene erhalten bleibt."
---------------------------

Zur Erinnerung: Die EEG-Umlage-Befreiung für stromintensive Unternehmen  verursacht inzwischen Mehrkosten von knapp 5 Mrd. Euro jährlich, die Letztverbraucher und EE-Anlagenbetreiber zahlen müssen.

Und Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) plant weitere Rabatte für die stromintensive Industrie. Das geht aus einem Papier hervor, aus dem Spiegel Online (http://www.wiwo.de/technologie/green/biz/teure-subventionen-regierung-plant-weitere-rabatte-fuer-energieintensive-unternehmen/13810702.html) zitiert. So sollen Firmen, "deren Stromverbrauch mehr als 14 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmacht", ab 2017 nur noch 20 Prozent der Ökostrom-Umlage zahlen. Bislang liegt die Schwelle bei 17 Prozent.
Kommentiert 1, Jul 2016 von Rolf Walsch (107 Punkte)
Hallo Frau Jung, das mit den Mieterstromprojekten und Weitergabe an "Dritte" kenne ich, war aber von mir nicht gemeint. Ich wollte den erzeugten Strom selbst verbraten.
Die Aussage: "Die Last muss gleichmäßig auf möglichst viele Schultern verteilt
werden" stimmt ja nicht. Sie wird nicht verteilt, immer mehr Firmen lassen sich "befreien".
Ich meinte z.B. Haette ich eine Firma ( Bauernhof ), alles mein eigen, grosse Dachflaechen, alle voller Solarmodule ( viele viele kW ), selbst bezahlt ( ohne Foerderung ), dazu Speicher in grosser Menge und WR's um mein eigenes Netz zu schaffen. Damit wuerde ich meine Maschinen betreiben und meinen Fahrzeugpark laden. Ich haette fuer mich dann den Wandel schon vollzogen. Und das geht NUR wenn man fuer EWIG von dem Netz getrennt bleibt und keine Energie von Dritten bezieht ( voellig autark ist ) - oder? Man darf noch nicht einmal die Speicher mit Fremdenergie laden - sei sie noch so gruen !!!
Da muss noch Einiges im EEG geaendert werden.
Kommentiert 1, Jul 2016 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
In einer solchen Konstellation hätten SIE die Energiewende vollzogen.  

Bitte bedenken Sie allerdings, dass die Energiewende nicht nur überall in Deutschland sondern auch im Wärme- und Transportbereich vollzogen werden muss. Hierzu bedarf es weit größerer Anstrengungen.

Allein im Strombereich müssen ca. 30 Mio Haushalte, mehrere tausend Industriebetriebe, öffentliche Einrichtungen und klein- und mittelständige Unternehmen mit EE-Strom versorgt werden. Nicht immer sind die Bedingungen zur EE-Stromerzeugung am Standort möglich. Am häufigsten wird es an den finanziellen Mitteln scheitern.

Die Einzelbemühungen von privaten Investoren, sich netzunabhängig versorgen zu wollen, sind zwar verständlich allerdings für die Energiewende nur der kleinste und nicht entscheidene Tropfen auf dem heißen Stein.
Stellen Sie Ihre eigene Frage:

 

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