Nach unserem Rechtsverständnis wird auf die 13 Monate später, am gleiche Standort hinzugebaute Anlage von bis zu 10 kWp keine EEG-Umlage auf Eigenverbrauch fällig, sofern auf Grundlage des Stromangebotes der zweiten Anlage nicht mehr als 10 MWh EE-Strom verbraucht werden.
denn in § 61 (2) Nr. 4 EEG 2014 steht:
Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen: (...)
4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 32 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
In § 32 (1) EEG 2014 liest man:
1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind