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Wer trägt die Kosten der Netzverträglichkeitsprüfung?

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Eingestellt 22, Jul 2015 in Photovoltaik von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Ob Netzbetreiber für die Ermittlung des Netzverknüpfungspunktes Kosten in Rechnung stellen dürfen, war Gegenstand eines Rechtshinweises der Clearingstelle EEG.

https://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2013/20

Interessant sind die Verfahrensergebnisse nicht nur für zukünftige EE-Anlagen-Investoren, sondern auch für Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die ihre Erneuerbare-Energien-Anlagen schon unter dem EEG 2009 bzw. 2012 (§ 5 Abs. 5 u. 6 EEG2009/EEG2012 - wortgleich in § 8 Abs. 5 u. 6 EEG 2014) betrieben haben und für die durchgeführten Netzverträglichkeitsprüfungen ein Entgelt an den Netzbetreiber entrichten mussten.

Gemäß einer Umfrage des SFV aus dem Jahr 2011 wurden von einer Vielzahl von Netzbetreibern für durchgeführte Netzverträglichkeitsprüfungen in Abhängigkeit zur Anlagenleistung Kosten von bis zu 1.500 Euro erhoben.

Die Clearingstelle EEG stellt im Hinweis klar, dass es weder im EEG 2009 noch im EEG 2012 einen Zahlungsanspruch für eine vom Netzbetreiber durchgeführte Netzverträglichkeitsprüfung zur Ermittlung des gesetzlichen Verknüpfungspunktes gegen die AnlagenbetreiberInnen gibt.

Die Übermittlung der Berechnung zur Netzverträglichkeitsprüfung muss allerdings nicht unentgeltlich für die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber zur Verfügung gestellt werden.

Die Clearingstelle EEG weist im Hinweis daraufhin, dass „unter bestimmten Voraussetzungen“ ein Rückzahlungsanspruch entstehen würde, wenn bereits Gebühren für Netzverträglichkeitsprüfungen geleistet wurden. Dieser ergäbe sich z. B. auf Grundlage von §§ 812 ff. BGB.

Wer einen solchen Rückforderungsanspruch geltend machen möchte, ist u.E. gut beraten, möglichst schnell zu agieren und die Verjährungsfristen zu beachten.




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