Aus Gründen der Netzstabilität möchten die Energieversorger gerne auf die Einspeisung der erneuerbaren Energien regulierend einwirken. Dies wird im aktuellen EEG durch den Paragrafen 9 "Technische Vorgaben" geregelt:
"(1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten
Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der
Netzbetreiber jederzeit
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare
Energien einsetzen und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer
gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber jederzeit
1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann.
(2) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt müssen die
Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen,
2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen
a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen oder
b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf
70 Prozent der installierten Leistung begrenzen."
Das Rundsteuergerät, bzw. das Funkrundsteuergerät (auch RSE = Rundsteuerempfänger) ermöglicht die technische Umsetzung dieser Gesetzesvorgabe. Das Energieversorgungsunternehmen kann mittels eines definierten Impulses, den es per Netz - aufgesetzt auf die Sinusschwingung - oder beim Funkrundsteuergerät per Funksignal absetzt, die Anlagen in Ihrer Produktionsleistung schrittweise drosseln oder ganz herunterfahren.