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EEG-Umlage bei selbstverbrauchten Solarstrom auch wenn duch 70%- Regelung max. <10kW erbracht werden?

+1 Punkt
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Eingestellt 13, Aug 2014 in Photovoltaik von Florian H.
Ab dem 1. August 2014 ist ja nun auch EEG-Umlage bei selbstverbrauchten Solarstrom zu zahlen für Anlagen >10kW.

Woran wird diese Regelung fest gemacht? z.B. wenn eine Anlage 14kWp Modulleistung hat aber durch die 70% Regelung max 9,8 kW die erzeugt werden. Muss hier auch einen EEG-Umlage bezahlt werden für den selbst verbrauchten Strom?
   
Kommentiert 18, Aug 2014 von Wolfgang Hartmann (394 Punkte)
Ich schließe mich gern der Meinung von Herrn Schorlies an.
Photovoltaik lohnt sich noch immer.
Viele kleine Anlagen unter 10kWp machen auch einen Teil der Energiewende.

3 Antworten

+2 Punkte
Beantwortet 18, Aug 2014 von Martin Schorlies (950 Punkte)

Hallo Florian,

willkommen bei top50-solar.

Sehr gute Frage, die du da stellst. Um ehrlich zu antworten: Selbstverbrauchter Strom = produzierter Strom - eingespeister Strom. Mehr gibt die derzeitige einsetzbare Messtechnik nicht her, also wird es auch kein Unterschied zwischen einspeisbarem (unter 70%) und nicht einspeisbarem (über 70%) Strom geben. Obwohl jedem klar sein wird, dass diese Regelung recht unfair ist und mal wieder total gegen die Vernunft ist. Schließlich darf man die Früchte aus dem Garten ja auch steuerfrei genießen, obwohl so den Landwirten ein Ertrag entgeht... genauso wie den Logistikern, die Nahrungsmittel transportieren.

Daher: selbst wenn dieser Energieanteil, oberhalb der 70%  nicht besteuert würde, wäre es äußerst schwer diesen mit geeichten , und damit stichhaltig nachzuweisen.

Aber vielliecht findet ja noch jemand eine Lösung, die auch finanzierbar ist. Ich vermute dass sich genau mit diesem Thema die Clearingstelle nächstes Jahr auseinandersetzen muss. Aber auch wenn diese Leistung abgabepflichtig ist, wenn'S oberhalb 70% liegt, handelt es sich ja quasi um eine Leistung die es ohne den Bedarf nicht gegeben hätte, ergo liegt die Ersparnis immer noch vor, da ja eben nicht von außen zugekauft wurde. Ärgerlich: Stromgestehungskosten + Umlage = Nutzpreis, und der Nutzpreis liegt noch weiterhin unter dem Strombezugspreis.
Also sollte man sich weiterhin nicht davon abhalten lassen Photovoltaik zu nutzen.

MfG
Martin Schorlies

+2 Punkte
Beantwortet 20, Aug 2014 von Claus Scheuber (214 Punkte)

Hallo, Florian H.,,

die Frage ist so brisant (nebst einigen anderen Ungereimtheiten in der Eigenverbrauchs"besteuerung"), dass jetzt offenbar die Übertragungsnetzbetreiber die Abwicklung der EEG-Umlage b.a.W. ausgesetzt haben. Dazu war folgendes in pv-magazine von Petra Hannen zu lesen:

...

Dem seit 1. August 2014 geltenden neuen EEG zufolge muss künftig die EEG-Umlage zumindest anteilig auch für selbst erzeugten und verbrauchten Strom unter anderem aus Photovoltaik-Anlagen entrichtet werden. Eine separate Verordnung soll nach § 91 Nr. 7 EEG die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage für diese Anlagen regeln. Da es diese Verordnung noch nicht gibt, setzen die Übertragungsnetzbetreiber diese unterjährige Abwicklung vorerst aus. Das teilen sie auf ihrer Online-Plattform Netztransparenz mit.

 

Weiter heißt es dort: „Sobald das Verfahren zur Abwicklung in der Verordnung festgelegt wurde, werden wir an dieser Stelle über das Melde- und Abrechnungsverfahren informieren. Bis zu diesem Zeitpunkt werden keine Abschlagsrechnungen gestellt, eine Meldung ist nicht erforderlich. Die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014 bleibt davon unberührt.  Klarstellend weisen wir darauf hin, dass die Abwicklung der EEG-Umlage für Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 (bislang § 37 Abs. 3 S. 1 EEG 2012) weiterhin unverändert durchgeführt wird.“

 

Bereits im Vorfeld der EEG-Novelle hatten Experten vor dem „Bürokratiemonster“ einer EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und selbst genutzten Strom gewarnt. „Die vorläufige Aussetzung der EEG-Umlage-Erhebung aufgrund einer fehlenden Verordnung bestätigt uns in unserer Einschätzung, dass die Komplexität seitens des Gesetzgeber völlig unterschätzt wurde“, so Markus Gailfuß vom BHKW-Infozentrum. Nach Informationen der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft soll der Entwurf der Abwicklungsverordnung im Herbst vorliegen und spätestens Anfang 2015 in Kraft treten.

...weitere Kommentierung erspare ich lieber...

MsG

Claus Scheuber

 

+1 Punkt
Beantwortet 1, Sep 2014 von Thomas Seltmann (462 Punkte)
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem bisherigen Verständnis von "installierter Leistung" als Modulleistung müssen wohl alle Anlagen mit mehr als 10 Kilowatt Modulleistung (ermäßigte) EE-Umlage für Eigenverbrauch bezahlen. Es ist demnach egal, welche Leistung die Anlage tatsächlich ins Netz einspeist oder einspeisen kann.

Ist der Anlagenbetreiber nicht mit dem Stromverbraucher identisch (Belieferung Dritter) muss sogar bei Anlagen kleiner 10 kW die volle Umlage bezahlt werden.

Der SFV ist der Meinung, dass man mit installierter Leistung auch die maximale Netzeinspeiseleistung interpretieren könnte http://sfv.de/artikel/ac_statt_dc_-_wegfall_einer_bremse_fuer_die_photovoltaik_im_eeg_2014.htm.

Allerdings muss man das im Moment wohl als juristische Außenseitermeinung betrachten, obwohl die Argumentation von der Sache her höchst sinnvoll wäre. Als Betreiber würde ich mich darauf aber nicht verlassen.
Stellen Sie Ihre eigene Frage:

 

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