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Änderungen der Abschlagszahlungen des Netzbetreibers

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Eingestellt 20, Nov 2012 in Photovoltaik von Anonym

Verschiebung der Abschlagszahlung um einen Monat durch EVU ab 2013

Hallo Experten, von meinem EVU habe ich unten folgenden Nachricht erhalten. Ist dies rechtlich OK? Kann man die Beibehaltung der bisherigen Regelung einfordern? Vielen Dank für Ihre Hilfe und Tipps. -------------------------------------------------------------------------- Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Änderung der Zahlungsweise für die EEG-Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber sind wir gezwungen, die monatlichen Abschlagszahlungen ab 01.01.2013 an diese anzupassen. Die Abschläge werden wir nicht mehr im gleichen Monat wie die Lieferung, sondern bis zum 25. des darauf folgenden Monats, ausgleichen. Das heißt, die 1. Abschlagszahlung wird am 25. Februar 2013 für den Monat Januar, die 2. Abschlagszahlung wird am 25. März 2013 für den Monat Februar, usw.... bis zum 25. Dezember 2013 überwiesen. Das Überweisen der Abschläge am 25. des Monats bleibt weiterhin bestehen. Des Weiteren wird die Jahresabrechnung 2012 im Januar mit Ihrem Konto verrechne. Hierbei werden die Abschlagswerte individuell angepasst.

   

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Beantwortet 27, Feb 2013 von Kerstin Watzke (84 Punkte)

Durch die Änderung der Zahlungsweise für die EEG-Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber sind wir gezwungen, die monatlichen Abschlagszahlungen ab 01.01.2013 an diese anzupassen. Die Abschläge werden wir nicht mehr im gleichen Monat wie die Lieferung, sondern bis zum 25. des darauf folgenden Monats, ausgleichen.

Das heißt,

die 1. Abschlagszahlung wird am 25. Februar 2013 für den Monat Januar,

die 2. Abschlagszahlung wird am 25. März 2013 für den Monat Februar,

usw.... bis zum 25. Dezember 2013 überwiesen.

Das Überweisen der Abschläge am 25. des Monats bleibt weiterhin bestehen. Des Weiteren wird die Jahresabrechnung 2012 im Januar mit Ihrem Konto verrechne. Hierbei werden die Abschlagswerte individuell angepasst.



In § 16 EEG 2012 steht in Abs. 1 Folgendes:

"(1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Strom aus Anlagen, die ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten.
Dies gilt nur für Strom, der tatsächlich nach § 8 abgenommen oder nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist. Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten."

Dies wurde in einem Empfehlungsverfahren der Clearingstelle EEG näher
erläutert:

http://www.clearingstelle-eeg.de/files/2012-6_Empfehlung.pdf

"1. Der Abschlag nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ist in dem auf die vergütungsfähige Stromerzeugung folgenden Monat zu zahlen. Ein konkreter Zeitpunkt, zu dem die Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG2012 im Folgemonat fällig werden, ist dabei nicht durch Gesetzesauslegung bestimmbar (s. Abschnitt 3.1)

Die Clearingstelle EEG empfiehlt Netzbetreibern, die Abschläge bis zum 15. des auf die Einspeisung folgenden Kalendermonats an die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber zu zahlen (s. Abschnitt 3.2). ..."

Evtl. ist somit der Zeitpunkt der monatlichen Abschlagszahlungen, mit dem Hinweis auf die Empfehlung der Clearingstelle EEG, auf den 15. des folgenden Kalendermonats vorzuverlegen.

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