Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 09. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09) bestätigte, dass Strommengen, die in nicht öffentlichen Stromnetzen (Objektnetze z. B. in Mehrfamilienhäusern, Industriebetrieben o.ä.) durch eine andere juristische oder natürliche Person verbraucht werden, EEG-pflichtig sind. Damit werden Anlagenbetreiber, die in diesen Netzen Strom anbieten, als Lieferant betrachtet. Sie sind verpflichtet, ihren Stromabsatz an Letztverbraucher bei dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zu melden und für diesen nach § 37 (3) Satz 1 EEG 2012 die EEG-Umlage zu entrichten.
Nach § 49 EEG 2012 müssen Anlagenbetreiber dem ÜNB die gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung des Vorjahres vorlegen. Einige ÜNB bieten auf ihren Internetseiten eine Anmeldung an (z.B. Tennet über (http://www.tennettso.de/site/EEG_KWK-G/eeg/eeg-kwk-g-portal). Wird eine solche Anmeldemaske nicht angeboten, sollte man sich schriftlich an den Übertragungsnetzbetreiber wenden.
Verminderung der EEG-Umlage nach dem Grünstromprivileg:
Unter https://www.eeg-kwk.net/de/Grünstromprivileg.htm sollten Anlagenbetreiber bereits vor Lieferung des Strom an Dritte eine Verminderung der EEG-Umlage beantragen, um nach Anwendung des Grünstromprivilegs (§ 39 (3) EEG 2012) eine Reduzierung um 2 Ct/kWh wirksam werden zu lassen (z.B. 2013: 5,28 Cent abzüglich 2 Cent Grünstromprivileg = 3,28 Cent). Der Antrag muss vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats (z.B. bis Ende November für eine Inanspruchnahme ab Januar) eingehen (siehe § 39 (3) Nr. 2 EEG 2012). Versäumt der Anlagenbetreiber diese Frist, wird für den entsprechenden Zeitraum die gesamte EEG-Umlage fällig.
PV-Anlage vermieten?
Die DGS Franken bietet Verträge an, in denen der Solarinvestor seine Anlage an einen Dritten (den oder die Strombezugskunden im Haus) vermietet. Ziel ist es dabei, der EEG-Umlagepflicht dadurch zu entgehen, indem der (oder die) Dritte das wirtschaftliche Risiko der Solarstromproduktion vollständig tragen und somit Anlagenbetreiber im Sinne des EEGs werden. Der Eigenverbrauch des Solarstroms durch den Anlagenbetreiber selbst ist nach § 37 (3) Satz 2 EEG 2012 von der EEG-Umlage befreit. Leider ist diese Schlussfolgerung von "PV-Mieten" nicht rechtssicher, so dass es für Bürgergenossenschaften unseres Erachtens zu empfehlenswert ist, Rücklagen für eventuelle Rückforderungen einzuplanen.
Wichtig: Wenn wir beim SFV zu Rechtsfragen Stellung nehmen, erfolgt dies immer ohne Gewähr. Wir schildern allenfalls unser Verständnis zu allgemeinen Rechtszusammenhängen. Dabei können und wollen wir keine Rechtsberatung im Einzelfall durchführen. Im Problemfall ist – nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten – die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.