Das Dach einer genehmigten Grenzgarage (B x L x H =7 x 8 x 3 m) ist mit 20 aufgeständerten Modulen ausgestattet.
Die Landesbauordnung NRW beschreibt folgendes:
(11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig
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- einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe,
Das Bauamt verweist auf einen Hinweis zur Landesbauordnung, wonach nur 1/3 der Dachfläche mit Solaranlagen bebaut werden dürften und verlangt den Abriß.
Hier der Test dazu:
11.2 Solaranlagen, Antennen
Solaranlagen und Antennen sind auf Gebäuden nach Absatz 11 nach wie vor zulässig,
aber nur, wenn sie nicht mehr als 1,50 m hoch sind und nur wenn sie gegenüber
dem Gebäude untergeordnet sind. Analog zur Rechtsprechung zur Unterordnung
von Balkonen nach § 6 Absatz 7 (a. F.) werden Anlagen, die mehr als ein Drittel der
Dachfläche einnehmen, im Regelfall nicht mehr untergeordnet sein.
Bei mir ergeben sich nun einige Fragen:
1. Sind diese Hinweise Gesetz? Sie stehen nicht in der Landesbauordnung.
2. Wie berechnet man bei einer aufgeständerten Anlage die Dachfläche, die die Anlage einnimmt?
3. Ich habe versucht so viele Informationsquellen, wie nur möglich zu erschließen, über die "1/3-Regelung" finde ich keine Informationen, Hinweise oder Fallbeschreibungen. Ist Ihnen ein ähnlicher Fall bekannt?