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EEG-Umlagebefreiung auf Eigenverbrauch bei mehreren Anlagen <10kWp

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Eingestellt 23, Feb 2016 in Photovoltaik von MH

Ich betreibe seit dem 22.09.2015 eine PV-Anlage mit 9,88 kWp-Leistung und Speicher. Ich bin von der EEG-Umlage gemäß §61 Abs. 2 (4) befreit.

Ich möchte ab dem 23.09.2016 eine weitere PV-Anlage mit 9,88 kWp-Leistung installieren.

Es soll sich nach Definition §32 Abs. 1 (4) um mehrere Anlagen handeln!


Bin ich dann immer noch komplett, teilweise oder gar nicht mehr von der EEG-Umlage befreit?



   

3 Antworten

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Beantwortet 23, Feb 2016 von Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)

Moin, moin,

nach aktuellem Gesetzesstand wären Sie dann "wieder" von der EEG-Umlage befreit.

mfg  tugu


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Beantwortet 23, Feb 2016 von Andreas Horn (517 Punkte)

Jörg Tuguntke hat recht: auch die zweite Anlage ist dann von der EEG-Umlage befreit.

Hilfreiche wäre es wahrscheinlich für Sie zu wissen, wo das nachzulesen ist?! ;-)

Ich helfe da gerne konkret weiter:

Die Clearingstelle hat sich in der Empfehlung 2014/31 mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt und unter Nummer 3 in der Zusammenfassung geschrieben:

" <!-- EndFragment -->Bei der sog. Kleinanlagenregelung in § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014 kommt es
für die Frage, ob eine aus mehreren zur Eigenversorgung betriebenen PVModulen bestehende Installation die 10-kW
p-Schwelle überschreitet, maßgeblich darauf an, ob „sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden“ (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014) und ob sie „innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind“ (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2014).
Für die Bestimmung der installierten Leistung kommt es auf die elektrische (Nenn-)Wirkleistung der Module in Gleichspannung und nicht auf die Leistung des Wechselrichters an (Rn. 42 ff.).

Also: das zeitliche Anlagensplitting hinsichtlich der EEG-Umlagebefreiung auf echten Eigenverbrauch (mit Personenidentität!) funktioniert offenbar. Genaugenommen sogar dann, wenn die zweite Anlage in Ihrem Fall am 1.9.2016 in Betrieb geht.

Quellen:

https://www.clearingstelle-eeg.de/files/Empfehlung_2014-31.pdf

http://www.maslaton.de/news/Clearingstelle-EEG-veroeffentlicht-Empfehlung-zur-Eigenversorgung-nach-dem-EEG-2014--n360

Hoffe, das hilft weiter! :-)

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Beantwortet 24, Feb 2016 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Bearbeitet 24, Feb 2016 von Susanne Jung

Bitte beachten Sie, dass sowohl die Größe des Speichers als auch die Frage der Personenidentität zwischen Speicher-Betreiber und Letztverbraucher zur Beurteilung der EEG-Umlagepflicht relevant sein könnte. Hintergrund-Infos hierzu finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/doppelte_eeg-umlagepflicht_auf_speicherstrom.htm und in diesem Forum.

Außerdem noch ein Hinweis:

Bei vielen Rechtsfragen zur EEG-Umlagepflicht (insbesondere zur Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher und zum Speicherstrom) gibt es erhebliche Interpretations-Differenzen zwischen den Aussagen im rechtsunverbindlichen, derzeit noch immer nur im Entwurf vorliegenden Leitfaden "Eigenversorgung" der Bundesnetzagentur (http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Eigenversorgung/Eigenversorgung-node.html) und den Meinungen der juristischen Experten (siehe: Konsultaion zum BNetzA-Leitfaden).

Rechtssichere Aussagen zur EEG-Umlagepflicht sind deshalb kaum zu erbringen - auch nicht von den Experten bei Top50Experts.






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