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Photovoltaik-Freiflächenanlagen an Autobahnen und Schienenwegen

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Eingestellt 20, Sep 2011 in Photovoltaik von Anonym

Welche Bauvorschriften müssen bei Freiflächenanlagen beachtet werden?

Insbesondere interessieren mich Anlagen am Rand von Autobahnen oder Bahngleisen.

   

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Beantwortet 21, Sep 2011 von Hans S. Reip (48 Punkte)

Bei Freiflächenanlagen sind neben den allgemeinen bundesdeutschen Vorschriften des materiellen Baurechts aus dem BBauG die landesrechtlichen Regeln der LandesBauO einzuhalten. Ich erläutere dies kurz anhand der Thüringer Bauordnung: Generalklausel: PV-Anlagen sind wie jede andere bauliche Anlage so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden, § 3 Abs. 1 ThürBO. Diese Generalklausel der ThürBO führt auch dazu, dass Grundstücke nur dann bebaut werden dürfen, wenn sie nach Lage, Form, Größe und Beschaffenheit für die Bebauung mit einer PV-Anlage geeignet sind. PV-Anlagen z.B. in Überschwemmungsgebieten scheiden damit aus. Abstandsflächen: Ebenso für alle Bauwerke wie auch für PV-Anlagen gelten die Abstandsflächenregelungen des § 6 ThürBO. Dies ist besonders dann relevant, wenn PV-Anlagen zu einer Gebäudeerhöhung führen. Der Mindestabstand zum Nachbargrundstück beträgt 3m. Ansonsten beträgt die Tiefe der Abstandsflächen das 0,4fache der Höhe der Anlage. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, deren Nutzung mit einem Gewerbe- oder Industriegebiet vergleichbar ist, genügt eine Tiefe des 0,2fachen der Höhe der Anlage, § 6 Abs. 5 ThürBO . Standsicherheit: Ein wesentlicher Punkt für die Errichtung von PV-Anlagen stellt die Standsicherheit dar, § 15 ThürBAO: Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden. Wichtig ist diese Anforderung vor allem bei der Errichtung von PV-Anlagen auf Lärmschutzwällen. Auch hier muss gesichert sein, dass die PV-Anlagen nicht abrutschen oder auf sonstige Weise die Festigkeit des Erdwalles beeinträchtigen kann. Verunstaltungsverbot: PV-Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken, § 12 ThürBO. Sie dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Dabei ist auf das ästhetische Empfinden eines gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen. Bei einer bloßen Photovoltaik-Anlage wird man eine Verunstaltung des Landschaftsbildes kaum annehmen können. Hier müssen besondere Umstände hinzukommen, die im Einzelfall zu prüfen sind. Da Freiflächenanlagen wegen der Vergütungsfähigkeit in den meisten Fällen im Bereich eines hierzu erlassenen Bebauungsplans errichtet werden, wird das Verunstaltungsverbot schon in der Verabschiedung des Planes einbezogen. Für den Bau von Photovoltaikanlagen im 110m-Streifen der Autobahnen müssen jedoch noch die Regeln des FStrG eingehalten werden, was das Planungsverfahren ziemlich in die Länge ziehen kann: Nach § 9 Abs. 1 FStrG gilt an Bundesautobahnen das Verbot der Errichtung von Hochbauten innerhalb eines 40m-Streifens gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn. Die Beschränkung gilt auch für Photovoltaik-Anlagen, als mehrheitlich oberhalb der Geländelinie liegende bauliche Anlage. Um diese doch einschneidende Baubegrenzung zu überwinden, ist gemäß § 9 Abs. 7 FStrG der für Freiflächenanlagen notwendige Bebauungsplan unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zu erstellen und muss mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthalten. Ansonsten kann zwar gemäß § 9 Abs. 8 FStrG die oberste Landesstraßenbaubehörde (z.B. Thüringer Verkehrsministerium) im Einzelfall Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn die Durchführung dieser Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Eine solche Ausnahme dürfte aber bei PV-Anlagen nicht in Betracht kommen. Da alle Lärmschutzanlagen, Stützmauern, Brücken u.ä. nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG der Autobahn zuzurechnen sind, benötigt man darüber hinaus zum Betreiben der PV-Anlagen eine Erlaubnis als Sondernutzung nach § 8 Abs. 1 FStrG. Auch hier ist wiederum in Thüringen das Landesamt für Bau und Verkehr zuständig. Letztlich müssen Sie auch noch bei Nutzung des Autobahnbaukörpers einen zivilrechtlichen Gestattungsvertrag mit der Bundesautobahnverwaltung vertreten durch die jeweilige Landesautobahnverwaltung abschließen. Dies gilt entsprechend auch für Bahndämme in Bezug zum jeweiligen Eigentümer der Bahnanlage.

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