Die Höhe der Einspeisevergütung wird durch das Erst-Inbetriebnahmedatum der Anlage bestimmt. Dabei gilt jedes einzelne Modul als Anlage im Sinne Gesetzgebers.
In § 32 (5) EEG 2012 gibt es eine rechtliche Sonderregelung:
"Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf Grund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls an demselben Standort ersetzen, gelten abweichend von § 3 Nummer 5 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Der Vergütungsanspruch für die nach Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig."
Ob diese Sonderregelung auf Ihren Problemfall anzuwenden ist, ist fragwürdig.
Aus unserem Rechtsverständnis (und ohne den Anspruch auf Rechtssicherheit!) hätte der Anbieter nicht nur ein zusätzliches Modul zur Verfügung stellen müssen. Er hätte auch die finanzielle Einbuße durch die geringere Vergütungshöhe des neuen Inbetriebnahmedatums für das Einzelmodul ausgleichen müssen.