Auf die Vielzahl Ihrer Fragen und Probleme kann hier nur knapp eingegangen werden.
1) Höhe für Vergütungszahlung
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlage. Die von Ihnen geplante 2,1 kWp-Anlage bekommt ein eigenes Inbetriebnahmedatum, unabhängig davon, ob sie mit dem Wechselrichter oder der Zähleinrichtung der "Alt"Anlage, Inbetriebnahme 5/2012 gekoppelt wird. Sie sind also nicht zu spät.
2) Marktintegrationsmodell
Da die beiden Anlagen eine Gesamtgröße von über 10 kWp aufzeigen, unterliegen sie dem sog. Marktintegrationsmodell nach § 33 EEG 2012.
Sofern Sie für Ihre Anlage von 7,95 kWp nicht bereits vor dem 24.2.2012 nachweislich ein schriftliches Anschlussbegehren bei Ihrem Netzbetreiber gestellt haben, erhalten Sie nur noch für 90 % des gesamt in diesen Anlagen erzeugten Solarstroms die Einspeisevergütung gewährt. Die verbleibenden 10 % sollten Sie am besten eigenverbrauchen, ansonsten wird Ihnen für diesen Strom nur noch der gemittelte Monatsmarkswert ausgezahlt.
Sollten Sie für Ihre 7,95 kWp-Anlage allerdings bereits vor dem 24.2.12 dieses nachweisliche Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber vorgelegt haben, wird Ihnen nur für den Ertrag der Neuanlage (2,1 kWp) die 90%- Vergütung nach Marktintegrationsmodell angerechnet.
(siehe Clearingstelle EEG, Hinweis 2012/30 - Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 (ab 04/2012) unter https://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2012/30)
3) Messung des Stroms aus beiden Anlagen
Nach § 33 (4) EEG 2012 dürfen nur solche Anlagen, die derselben vergütungsrechtlichen Begrenzung des Marktintegrationsmodells unterliegen, über gemeinsame Messeinrichtungen abgerechnet werden. Eine denkbare Lösung wäre allerdings eine sog. Kaskadenmessung. Näheres hierzu finden Sie wiederum bei der Clearingstelle EEG:
Hinweis 2013/19 - Messung beim Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 4 EEG 2012): https://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2013/19
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Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Juristen sind und deshalb nur über unser Verständnis der allgemeinen gesetzlichen Regelungen informieren dürfen. Einzelfall-Rechtsberatungen sind nicht möglich.