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Messkonzept bei Anlagenerweiterung

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Eingestellt 6, Okt 2013 in Photovoltaik von Anonym

Ich habe eine PV-Anlage (IBN 05/2012) mit 7,95kWp Generator und 8kW SMA Tripower auf der Süd-Westseite meines Dachs mit Einspeisezähler und Zweirichtungszähler für Eigenverbrauch. Nun möchte ich auf der Nord-Ostseite eine weitere kleine PV-Anlage mit ca. 2,1kWp installieren. Für die Erweiterung meiner bestehenden Anlage auf dem vorhandenen Wechselrichter bin ich wohl zu spät, weil bereits ein Jahr verstrichen ist. Einen Anschluss der neuen PV-Anlage mit eigenem Wechselrichter auf den bestehenden Zählern schließt mein Elektriker wegen der unterschiedlichen Dachausrichtung aus. Für die neue Anlage meint er, würde kein neuer Zähler installiert, weil sie kleiner 10kWp ist. Im Internet habe ich ein Auswahlblatt des VBEW gefunden bei dem von Messkonzepten MK B3 und MK B4 für Erweiterungen von Erzeugungsanlagen die Rede ist. Wäre eins dieser Messkonzepte das Richtige und müssen die Versorger den/die zusätzlichen Zähler bereitstellen? Wäre es, wie mein Elektriker meint, eine Alternative den vorhandenen Zweitarifzähler meiner Wärmepumpe durch einen Zweirichtungszähler zu ersetzen um hier den Eigenverbrauch/die Einspeisung zu erfassen und ist es möglich dies dann mit Tag- und Nachttarif zu kombinieren? Falle ich durch die Erweiterung auf über 10kWp in die 90% Regelung oder muss ich Nachrüsten wegen dem 50,2Hz Problem? Muss ich nachträglich Blindleistung zu Verfügung stellen? Ich bin im übrigen im Netzgebiet der LEW in Illertissen.

   

1 Antwort

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Beantwortet 29, Nov 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Auf die Vielzahl Ihrer Fragen und Probleme kann hier nur knapp eingegangen werden. 

1) Höhe für Vergütungszahlung

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlage. Die von Ihnen geplante 2,1 kWp-Anlage bekommt ein eigenes Inbetriebnahmedatum, unabhängig davon, ob sie mit dem Wechselrichter oder der Zähleinrichtung der "Alt"Anlage, Inbetriebnahme 5/2012 gekoppelt wird. Sie sind also nicht zu spät.

2) Marktintegrationsmodell 

Da die beiden Anlagen eine Gesamtgröße von über 10 kWp aufzeigen, unterliegen sie dem sog. Marktintegrationsmodell nach § 33 EEG 2012.

Sofern Sie für Ihre Anlage von 7,95 kWp nicht bereits vor dem 24.2.2012 nachweislich ein schriftliches Anschlussbegehren bei Ihrem Netzbetreiber gestellt haben, erhalten Sie nur noch für 90 % des gesamt in diesen Anlagen erzeugten Solarstroms die Einspeisevergütung gewährt. Die verbleibenden 10 % sollten Sie am besten eigenverbrauchen, ansonsten wird Ihnen für diesen Strom nur noch der gemittelte Monatsmarkswert ausgezahlt.

Sollten Sie für Ihre 7,95 kWp-Anlage allerdings bereits vor dem 24.2.12 dieses nachweisliche Netzanschlussbegehren beim Netzbetreiber vorgelegt haben, wird Ihnen nur für den Ertrag der Neuanlage (2,1 kWp) die 90%- Vergütung nach Marktintegrationsmodell angerechnet.

(siehe Clearingstelle EEG, Hinweis 2012/30 - Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 (ab 04/2012) unter https://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2012/30)

3) Messung des Stroms aus beiden Anlagen

Nach § 33 (4) EEG 2012 dürfen nur solche Anlagen, die derselben vergütungsrechtlichen Begrenzung des Marktintegrationsmodells unterliegen, über gemeinsame Messeinrichtungen abgerechnet werden. Eine denkbare Lösung wäre allerdings eine sog. Kaskadenmessung. Näheres hierzu finden Sie wiederum bei der Clearingstelle EEG:

Hinweis 2013/19 - Messung beim Marktintegrationsmodell (§ 33 Abs. 4 EEG 2012): https://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2013/19

 

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