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Messstellenbetrieb und die Messung des Stroms aus Erneuerbaren Energien

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Eingestellt 2, Sep 2013 in Photovoltaik von Anonym

Messkosten bei PV-Anlage mit Eigenverbrauch

Ich habe eine PV-Anlage mit 12,96 kWp und verbrauche ca. 75% des erzeugten Stroms selbst. Der Rest wird an die EON eingespeist. Nun erhalte ich montlich eine Abrechnung über die gelieferte Strommenge. Darin berechnet die EON auch jeden Monat 42,60 EURO (brutto) Messkosten. In den meisten Monaten übersteigen die Messkosten den gelieferten Stromertrag. Sind diese Messkosten von der EON gerechtfertigt oder gibt es hier eine Alternative? Zur Information: Wir haben einen Wandlerzähler mit automatischer Zählerablesung. Die Abrechnung unseres "normalen" Stromverbrauchs erfolgt allerdins nur 1 x jährlich (auslesen der Daten erfolgt automatisch). Gerne übermittle ich die Zählerstände an die EON auch manuell wenn es günstiger ist.

   

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Beantwortet 25, Sep 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

"Für den Messstellenbetrieb und die Messung [des Stroms aus Erneuerbaren Energien] jedenfalls von Messeinrichtungen sind die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber „grundzuständig“, das heißt, sie sind dafür zuständig, für einen ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb zu sorgen, sei es durch die Beauftragung des Netzbetreibers oder eines fachkundigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb, sei es – bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Fachkunde) – durch Übernahme des Messstellenbetriebs durch die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber selbst." Diesen Leitsatz können Sie der aktuellen Empfehlung der Clearingstelle EEG zur Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung (http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/7) entnehmen. Sie können also von Ihrem Recht Gebrauch machen, ein anderes kostengünstigeres Zählerkonzept zu wählen. Der Zähler kann vom Anlagenbetreiber selbst käuflich erworben und - sofern die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen - selbst "betrieben" werden. Bei wartungsfreien Zählern genügt ein Ablesen des Zählerstandes und die Übermittlung der Messdaten an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, unter Nutzung der übermittelten Messdaten kostenfrei abzurechnen und Abschläge zu gewähren. Nur dann, wenn er über den gesetzlichen Regeln hinausgehende Dienstleistungen anbietet (z.B. Fernabfrage der Messdaten), kann er Gebühren erheben. Lesen Sie hierzu bitte auch den Beitrag der Clearingstelle EEG: "Müssen Anlagenbetreiber/-innen Entgelte für selbst vorgenommene Messung bzw. Messstellenbetrieb entrichten?" unter http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2163

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