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Inbetriebnahmetermin von Netzbetreiber geändert - Einspeisevergütung nicht korrekt

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Eingestellt 26, Aug 2013 in Photovoltaik von Anonym

Welche Vergütung kann ich für meine PV-Anlage beanspruchen?

Ich habe eine Dach PV-Anlage mit einer Leistung von 5,3 kWp. Das Netzeinspeisebegehren wurde am 01.03.12 bei der EON gestellt und am 02.03.12 genehmigt. Technisch fertiggestellt wurde die Anlage am 16.03.12 und so auch der EON mitgeteilt. Die EON hat die Anlage am 20.04.12 ans Netz genommen. Leider wurde dieser Termin irrtümlich ursprünglich als Inbetriebnahmetermin der Bundesnetzagentur gemeldet. Mittlerweile ist die Registrierung aber auf den 16.03.2012 abgeändert worden. Die EON verweigert nun - mit Verweis auf die ursprüngliche (falsche) Registrierung - die Vergütung des Eigenverbrauchs und zahlt auch für den von ihr abgenommenen Strom nur eine Vergütung von 19,5 Cent, so als ob die Anlage nach dem 01. April fertiggestellt worden ist. Handelt die EON hier richtig oder kann man die eigentlichen Vergütungssätze in Anspruch nehmen? Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Frage!

   

1 Antwort

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Beantwortet 12, Sep 2013 von Petra Hörstmann-Jungemann (200 Punkte)

Die Höhe der Einspeisevergütung ist vom Erstinbetriebnahmedatum abhängig. Zur Inbetriebnahme  hat die Clearingstelle EEG den Hinweis 2010/1 zum EEG 2009 veröffentlicht (http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2010/1). In dem Beitrag "Wann ist eine PV-Anlage in Betrieb genommen?" schreibt sie "Die darin gefundene Auslegung des Inbetriebnahmebegriffs ist grundsätzlich auch auf § 3 Nr. 5 EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung anwendbar" (http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1666). Im Hinweis 2010/1 wird der Inbetriebnahmezeitpunkt bei PV-Anlagen nach dem EEG 2009 u.a. wie folgt beschrieben: "1. Eine Anlage zur fotovoltaischen Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie ist im Sinne des § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb gesetzt, sobald in ihr aufgrund einer durch die Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber oder auf deren Geheiß (z.B. im Auftrag) vorgenommenen aktiven Handlung – d. h. insbesondere nach Abschluss des Produktions- und Vertriebsprozesses – erstmals Strom erzeugt und dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Eine solche Umwandlung kann durch - das Leuchten einer an die Fotovoltaikanlage angeschlossenen Glühbirne, - das Laden einer Batterie bzw. eines Akkumulators oder - die Umwandlung des Stroms in einer anderen „Verbrauchs“- Einrichtung stattfinden. ....." Wenn Ihre PV-Anlage im März 2012 entsprechend den o.g. Ausführungen in Betrieb genommen worden ist und Sie dem Netzbetreiber entsprechende Nachweise geliefert haben (z.B. ein Inbetriebnahmeprotokoll u.ä.), müsste auch die Einspeisevergütung nach dem EEG 2012 a.F. ausgezahlt werden. Entsprechend wäre auch der nachgewiesene Eigenverbrauch von Solarstrom noch zu vergüten. Die Vergütungssätze in Abhängikeit vom Inbetriebnahmedatum finden Sie z.B. unter http://www.sfv.de/lokal/mails/sj/verguetu.htm   (Die Rechtslage für eine Inbetriebsetzung nach dem 1.4.2012 hat sich geändert, s.a. http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1666. Auch der Eigenverbrauch wird ab dem 1.4.2012 nicht mehr vergütet). Die verspätete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur hat meiner Meinung nach keinen Einfluss auf das Erstinbetriebnahmedatum, wohl aber auf die Vergütung des bereits ins Netz eingespeisten Solarstroms: Nach dem § 17 Abs.2 EEG verringert sich die Vergütung auf den "tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts ......., 1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Anlage nicht als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an a) die Bundesnetzagentur mittels ....." Anmerkung: Soweit wir Rechtsfragen erläutern, sollen unsere Hinweise den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht. Im konkreten Fall ist - nicht zuletzt auch wegen der komplizierten Verfahrensregelungen bei Rechtsstreitigkeiten - die Konsultation eines Rechtsanwalts anzuraten.

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