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Müssen Anlagenbetreiber/-innen Entgelte für selbst vorgenommene Messung entrichten?

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Eingestellt 6, Aug 2013 in Photovoltaik von Anonym

Bei uns (EnBW/ODR) wird seid Anfang 2013 € 0,19 zzgl Mwst. als Messdienstleistung abgezogen

Bei der mtl. Stromabrechnung wird bei uns eine Gebühr als Messdienstleistung abgezogen. Ist das bei anderen Stromversorgern auch so?

   

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Beantwortet 8, Aug 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 / EEG 2012 und § 13 Abs. 1 EEG 2004 dafür zuständig, für einen ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb zu sorgen.

Mit der Errichtung und/oder dem Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung können sie den Netzbetreiber oder einen fachkundigen Dritten beauftragen; soweit die Anlagenbetreiberinnen und -betreiber selber fachkundig sind, können sie dies auch selbst vornehmen (So auch BGH - EnVR 10/12 v. 26.02.2013).

Falls schon ein wirksamer Messstellenbetreibervertrag mit dem zuständigen Netzbetreiber abgeschlossen wurde, sind die dort geregelten Kündigungsmodalitäten und -fristen zu beachten.

Fachkundig zur Messung, d. h. zum Ablesen der Messwerte in Kilowattstunden für den erzeugten, den ins Netz eingespeisten sowie den bezogenen Strom sind bei Messeinrichtungen mit optisch ablesbarem Zählwerk grundsätzlich alle des Lesens und Schreibens kundigen Menschen.

Bei „wartungsfreien Zählern“ (bspw. elektromechanische Ferrariszähler), die nach ihrer Einrichtung keiner permanenten technischen Betreuung, Überwachung oder Wartung bedürfen, beschränkt sich der Messstellenbetrieb im Wesentlichen darauf, per Sichtkontrolle den äußerlich einwandfreien Zustand der Messgeräte zu kontrollieren und bei Störungen bzw. nach Ablauf der Eichgültigkeit den Austausch derselben durch einen fachkundigen Dritten zu veranlassen. Insofern ist bei solchen Zählern nicht nur für die Messung, sondern auch für den Messstellenbetrieb die Fähigkeit zum Lesen und Schreiben hinreichend.

Sind Anlagenbetreiberinnen- und -betreiber demnach fachkundig und nehmen die Messung und den Messstellenbetrieb der Messeinrichtungen wahr, müssen sie auch keine für die von ihnen selbst erbrachten Leistungen Entgelte entrichten. Dies gilt indes nicht für ggf. zu entrichtende Zählergebühren (Miete).

Soweit Anlagenbetreiberinnen und -betreiber selbst die Messung vornehmen, genügt in der Regel die entsprechende Erklärung gegenüber dem Netzbetreiber. Diese nimmt der Netzbetreiber konkludent spätestens dann an, wenn er die von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber abgelesenen und übermittelten Messwerte entgegennimmt.

Die vorstehenden Ausführungen gelten jedoch nicht bei Messeinrichtungen, die Messsysteme i.S.d. § 21d EnWG 2011 sind und wenn

  • die Einspeisung über einen Anschluss im Sinne von § 17 oder § 18 EnWG 2005 erfolgt, über den also zugleich ein Anschlussnehmer oder -nutzer im Sinne von § 17 oder § 18 EnWG 2005 ans Netz angeschlossen ist, der diesen Anschluss zur Entnahme von Elektrizität nutzt,
  • die entnommene Energie (auch) Bezugsstrom der EEG-Anlage ist und
  • Bezugs- wie auch Entnahmestrom in einer Weise gemessen wird, die eine technisch getrennte Erfassung und Zuordnung des zu verschiedenen Zwecken aus dem Netz entnommenen Stroms nicht ermöglicht.

Einzelheiten zur sogenannten "Messhoheit" sowie zur Vornahme von Messung und Messstellenbetrieb durch einen fachkundigen Dritten enthalten

Bei Problemen zwischen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern und dem zuständigen Netzbetreiber bei der Beauftragung von fachkundigen Dritten mit dem Messstellenbetrieb besteht die Möglichkeit, dies über das Anfrageformular   der Clearingstelle EEG mitzuteilen. Die Clearingstelle EEG sichtet diese Anfragen und überprüft, welche Schritte diesbezüglich einzuleiten sind.

 

Quelle: https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2163

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