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Errichtung einer Photovoltaik-Anlage am Hang

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Eingestellt 27, Mai 2011 in Photovoltaik von Anonym

Wir wohnen an einem ehemaligen Weinberg, der einen Winkel von 30-40° aufweist. Die Fläche beträgt ca. 350m2 und die Südabweichung nur wenige Grad. Laut der Baywa AG ist in unserem Fall die Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht sinnvoll, mit der Begründung, dass es keine staatlichen Förderungen hierfür gebe. Im Internet habe ich allerdings davon erfahren, dass die Errichtung an einem Berg problemlos möglich sei und man mit Carport-ähnlichen Bauten die volle Einspeisvergütung erhalte. Was ist nun richtig?

   
Kommentiert 10, Feb 2014 von Martin Werner (2,069 Punkte)
Kann jemand etwas zur aktullen Vergütungssituation bei dieser speziellen  Situation (Freifläche im Wohngebiet)?

2 Antworten

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Beantwortet 10, Feb 2014 von Jörg Tuguntke (1,368 Punkte)
Moin, moin,

mal von den staatlichen Förderungen (die es seit '99 nicht mehr gibt) meinen Sie sicherlich Vergütung gem. EEG, so glaube ich, Punkt 8 tritt hier in Kraft: http://www.erneuerbare-energien.de/fileadmin/ee-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/aenderungen_eeg_120628_bf.pdf

Sowie § 32 des EEG: http://www.erneuerbare-energien.de/fileadmin/ee-import/files/pdfs/allgemein/application/pdf/aenderungen_eeg_120628_bf.pdf

Demzufolge wäre ein "Carport" nicht ausreichend (Es sei denn, eine Baugenehmigung läge seit 2012 vor).

 

mfg   tugu
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Beantwortet 13, Feb 2014 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Für die Beantwortung Ihrer Frage sollten Sie die in § 32 EEG 2012 festgeschriebenen gesetzlichen Regelungen nutzen (pdf-Download zum derzeit geltenden EEG unter http://www.sfv.de/artikel/pv-novelle_2012.htm).

Demnach besteht nur dann ein Anspruch auf die Einspeisevergütung nach EEG, wenn sich die Anlage in, an oder auf einem Gebäude befindet, dass VORRANGIG ZU ANDEREN ZWECKEN als der Solarstromerzeugung errichtet wurde. Bei der Errichtung Carport-ähnlicher Bauten könnte der vorrangiger Nutzungszweck durchaus angezweifelt werden. Fallbeispieles hierzu können Sie der Internetseite der Clearingstelle EEG entnehmen. Dort hat man sich in den letzten Monaten in zahlreichen Rechtsentscheidungen mit dem Gebäudebegriff auseinandergesetzt.

Strom von Freiflächen-Solaranlagen unterliegt nur unter bestimmten Randbedingungen (im Bebauungsplan ausgewiesene Konversionsfläche aus wirtschaftlicher/militärischer Nutzung, ausgewiesenen versiegelten Flächen oder Flächen in 110 m Entfernung entlang von von Schienenwegen und Autobahnen). Beachten Sie hierzu § 32 (1) Nr. 2 und 3 EEG 2012.

 

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