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Forderungen des Netzbetreiber - Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung

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Eingestellt 30, Apr 2013 in Photovoltaik von Anonym

Kann der Netzbetreiber für meine Photovoltaik-Anlage zusätzlichen Netz- und Analogschutz fordern?

Ich installiere gerade ein PV-Anlage mit 150 kwp. nun fordert der Netzbetreiber LEW zusätzlich zur Fernsteuerung zur Leistungsreduzierung einen Netz- und Analogschutz im Wert von Euro 5400. Ich halte das für doppelte (gleiche Funktion) Sicherheit bzw. Abschaltfunktion. Ist das notwendig beziehungsweise erlaubt oder notwendig nach EEG? Danke für die Info.

   

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Beantwortet 8, Mai 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Für Anlagen mit einer Leistung von über 100 kWp müssen laut § 6 (1) EEG 2012 folgende technische Vorgaben vom Anlagenbetreiber erfüllt werden: - Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung - Messeinrichtung zur Abrufung der IST-Einspeisung (1/4-h-Messung). Die Kosten für die Einhaltung dieser technischen Vorgaben trägt der Anlagenbetreiber. Kommt er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung der Vorgaben nicht nach, sinkt die Vergütung für den Zeitraum der Nichteinhaltung auf NULL. Die technischen Vorgaben sollen dazu dienen, die Anlage immer dann vom Netzbetreiber zu regeln, wenn im jeweiligen Netzbereich einschließlich der vorgelagerten Netze ein Netzengpass entsteht. Eine Abregelung darf allerdings nur unter der Maßgabe erfolgen, dass der Vorrang Erneuerbarer Energie, Grubengas und KWK gewahrt wird und der Netzbetreiber alle Pflichten zum Netzausbau und zur Netzoptimierung uneingeschränkt erfüllt (§ 9 (1) EEG 2012) . Der Netzbetreiber ist  verpflichtet, dem Anlagenbetreiber unverzüglich, spätestens aber am Vortag, den Zeitpunkt, die Dauer und den Umfang der notwendigen Abregelung mitzuteilen. Außerdem muss er den Anlagenbetreiber für den entgangenen Stromertrag entschädigen. Soweit die Theorie. Die Praxis lässt leider noch einige Fragen offen, z.B. wann die Entschädigungszahlungen erbracht werden müssen, welche zuzüglichen bzw. abzüglichen Aufwendungen nach § 12 (1) EEG 2012 verrechnet werden können oder wie der Anlagenbetreiber (oder die Stromkunden) die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 9 (1) EEG 2012 erkennen kann. Die Mehrkosten für die Entschädigungszahlungen werden immerhin auf die Netzgebühren umgelegt. Die Erfüllungen der technischen Vorgaben nach § 6 (1) EEG 2012 sind nicht mit dem Netz- und Anlagenschutz nach VDE-AR-N 4105 identisch. Die Anlage muss mit einem zentralen NA-Schutz an einem zentralen Zählerplatz ausgerüstet werden, um bei unzulässigen Spannungs- und Frequenzwerten die Anlage über einen Kuppelschalter unverzüglich - also gesonderten ohne Eingriff des Netzbetreibers - vom Netz zu trennen.

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