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Abschlagszahlungen zwischen Netzbetreiber und PV-Anlagenbesitzer

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Eingestellt 23, Feb 2013 in Photovoltaik von Anonym

Habe ich das Recht auf monatliche Rechnungssstellung?

Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine kleine Dachanlage 5,06 kW/p Baujahr 2010 mit Selbstverbrauch wobei die Vergütung über 30% etwas höher liegt als unter 30%. Bei monatlicher Rechnungslegung ist es so, dass ich bei monatlich schwacher Sonneneinstrahlung z.T.weit über die 30% komme und bei jährlicher Rechnungslegung weit unter 30%. In den Jahren 2010 und 2011 wurde quartalsweise abgerechnet und ab 01.04.2012 wurde die Abschlagszahlung eingeführt. Seitdem lässt sich der Netzbetreiber nur noch auf eine jährliche Rechnungsstellung mit der Rückvergütung zum selbst genutzten Strom ein. Im Netzeinspeisevertrag ist ebenfalls eine monatliche oder quartalsweise Rechenlegung festgelegt worden. Für Ihre Bemühungen besten Dank.

   

1 Antwort

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Beantwortet 26, Feb 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)
Wie alle anderen Anlagenbetreiber haben auch Sie das Recht, monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen.
Das Recht auf Abschlagszahlungen ist in § 16 (1) Satz 3 EEG 2012 festgeschrieben. Dort steht: "Auf die zu erwartenden Zahlungen sind monatliche Abschläge in angemessenen Umfang zu leisten"

Da es viele Rechtsunsicherheiten bei Anwendung dieser gesetzlichen Regelung gab, widmete sich die Clearingstelle EEG in zwei Empfehlungsverfahren diesem Thema:

Empfehlungsverfahren 2011/12
(http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2011/12): Dort stellt sie u.a. klar, dass Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ab dem 1. Januar 2012 nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 einen Anspruch auf monat liche Abschlagszahlungen in angemessenem Umfang haben. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 ist dieser auch auf alle EEG-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2012 anzuwenden.

Im Empfehlungsverfahren 2012/6 (http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6): Die Clearingstelle EEG widmete sich u.a. dem Thema, was unter der Formulierung "Abschläge in angemessenen Umfang" zu verstehen ist. Sie kommt zu folgenden Ergebnis: "Abschläge sind sowohl auf die Grundvergütung als auch auf eine etwaige erhöhte Vergütung („Boni“) zu leisten. Abschlagszahlungen sind der Höhe nach angemessen, wenn sie an die zu erwartende Vergütung der Ist-Einspeisung bzw. des Eigenverbrauchs angenähert sind. Rechtlich zulässig sind sowohl Abschläge,
- die sich an der tatsächlich zu erwartenden monatlichen Einspeisevergütung - die über das Jahr gesehen schwanken kann –, orientieren,
- als auch monatlich gleichbleibende Zahlungen, die sich an einem Zwölftel der für das gesamte Kalenderjahr erwarteten Vergütung ori entieren (sog. lineare Abschläge).
Die Clearingstelle EEG empfiehlt Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und Netzbetreibern, einvernehmlich darüber zu entscheiden, ob lineare oder variierende Abschlagszahlungen zu leisten sind. Das Letztentscheidungsrecht hierüber hat indes der Netzbetreiber inne."

Zur Zahlungsweise: "Der Abschlag nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ist in dem auf die vergütungsfähige Stromerzeugung folgenden Monat zu zahlen. Ein konkre-
ter Zeitpunkt, zu dem die Abschlagszahlungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 im Folgemonat fällig werden, ist dabei nicht durch Gesetzesauslegung bestimmbar"

Bei weiteren Rechtsunstimmigkeiten zum Thema Abschlagszahlung können Sie sich gern an die Clearingstelle EEG wenden.
Stellen Sie Ihre eigene Frage:

 

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