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Abgaben und Steuern beim Verkauf von Solarstrom an Dritte

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Eingestellt 27, Jan 2013 in Photovoltaik von Anonym

Photovoltaik-Anlage auf fremdem Dach mit Eigenverbrauch und Vermietung

Ich möchte auf dem Dach meiner Eltern eine Photovoltaikanlage installieren und diese eigentlich auch selbst betreiben. Da es, bei derzeitigem Strompreis, finanziell sinnvoll und natürlich auch unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten vorteilhaft ist möchte ich, dass der erzeugte Strom möglichst von meinen Eltern auch verbraucht wird. Nach meinen Informationen ist es kein Problem trotzdem die Möglichkeiten des Eigenverbrauchs zu nutzen solange die Anlage noch in 2013 an das Netz geht. Ist denn schon bekannt was nach 2013 daraus wird? Nun habe ich mit Entsetzen in diversen Foren gelesen, dass ich als Anlagenbetreiber für jede kWh, die ich an meine Eltern verkaufe zusätzlich zur Umsatzsteuer auch eine reduzierte EEG Umlage zahlen muss. Ist dies wirklich korrekt? Muss ich für meinen sauber erzeugte Solarstrom EEG Umlage zahlen??? In einem anderen Forum habe ich gelesen, dass es die Möglichkeit gibt die EEG Umlage in diesem Fall zu umgehen. Indem ich die Anlage an meine Eltern vermiete und diese offizell als Betreiber agieren. Können Sie dies empfehlen, ist das legal, und wenn ja gibt es hierzu Tipps oder Informationen, die sie mir zukommen lassen können?

   

1 Antwort

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Beantwortet 27, Feb 2013 von Petra Hörstmann-Jungemann (200 Punkte)

Grundsätzlich besteht nach den aktuellen gesetzlichen Bedingungen (EEG 2012) die Möglichkeit den Strom an Dritte in unmittelbarer räumlichen Nähe abzugeben.

Die Lieferung von Solarstrom an Dritte bedarf unseres Erachtens aber einiger Vorbereitungen und Überlegungen: So sollten auf die individuelle Situation abgestimmte Stromlieferverträge mit juristischer Hilfe formuliert werden. Muss eine private Stromleitung zum Stromverbraucher gelegt werden? Welche Zähler sind für eine genaue Abrechnung notwendig? Wie hoch sollte der Strompreis sein, den man dem Dritten in Rechnung stellt? Welche Steuern und Abgaben müssen berücksichtigt werden?

Gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) entrichten. Nach § 37 Abs. 3 EEG 2012 "Vermarktung und EEG-Umlage" stehen Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, "wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsunternehmen geliefert wird"..

Dabei ist eine Reduzierung der EEG-Umlage nach § 39 Abs. 3 EEG 2012 möglich.

Deshalb sollte auch die EEG-Umlage in der Preiskalkulation für den gelieferten Strom berücksichtigt werden. Zu Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Erhebung der EEG-Umlage ergeben können, lesen Sie bitte den Artikel "Solarstrom-Eigenverbrauch durch Dritte in unmittelbarer Nähe" unter http://www.sfv.de/artikel/solarstrom-direktverbrauch_durch_dritte.htm

Ob in Zukunft Änderungen diesbezüglich zu erwarten sind, können wir nicht abschätzen. Gesetzesentwürfe liegen unseres Wissens noch nicht vor.

Die Rechtmäßigkeit einer Vermeidung der EEG-Umlage durch Vermietung der PV-Anlage können wir derzeit nicht einschätzen.

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