In § 33 (1) i.V.m. § 33 a (2) EEG 2012 findet man die rechtlichen Regelungen, dass Solarstrom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht werden kann. Die Weiterleitung des Stroms zur Schlosserei darf allerdings nicht über ein öffentliches Stromnetz erfolgen. Beachten Sie zudem: Nur dann, wenn Solarstromerzeuger und Solartsromverbraucher (Schlosserei) eine identische juristische Person darstellen, fällt für den verbrauchten Solarstrom keine Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage an.
Eine allgemeine Zusammenstellung der uns bekannten, wichtigsten Informationen zum "Solarstrom-Eigenverbrauch durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage" finden Sie auf unserer Homepage unter http://www.sfv.de/artikel/solarstrom-direktverbrauch_durch_dritte.htm.
Bitte wenden Sie sich auch an Ihren zuständigen Netzbetreiber, um Ihre Eigenverbrauchs-Pläne auf dem Nachbargrundstück darzulegen. Diese könnten wichtig sein, um die Bestimmung des Netzanschlusspunkts für die geplante Solarstromanlage auf den Weg zu bringen.
Für weitere Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.