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Verzögerung des Netzanschlusses bedingt durch zu kleine Kabelquerschnitte im Netz

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Eingestellt 27, Dez 2012 in Photovoltaik von Anonym

Verzögerung des Netzanschlusses bedingt durch zu keine Kabelquerschnitte im Netz.

Eine 68kW PV-Anlage wurde im November 2012 fertiggestellt mit der entsprechenden Meldung an den Netzbetreiber. Der Netzbetreiber hatte keine Einwände gegen den Netzanschluss. Erst bei Fertigstellung der PV-Anlage wurde dem Betreiber mitgeteilt, dass ein 20Meter langes Kabel vom Trafo zum Übergabepunkt ausgetauscht werden muss, da dieses nicht mehr ausreichend sei. Winterbedingt soll der Austausch des Kabels im Frühjahr / Sommer 2013 fertiggestellt sein. Welche Einspeisevergütung erhält der Anlagenbetreiber? (Zeitpunkt der Fertigstellung oder der Stromeinspeisung?) Wer kommt für den Verdienstausfall durch entgangene Einspeisevergütung auf? Was ist in diesem Fall zu beachten?

   

1 Antwort

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Beantwortet 10, Jan 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Als "Inbetriebnahme“ gilt die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators
der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft. Die
technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an
dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem
für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert
wurde. (siehe auch siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1666)

Wenn die Anlage inklusive Wechselrichter im November 2012 demnach fest
installiert wurde und nachweislich kurz Strom erzeugt hat (Protokoll,
Fotos), führt dies zur Festlegung der Vergütungshöhe. Jede in das
öffentliche Netz gespeiste Kilowattstunde Solarstrom muss nun mit der
Vergütung aus November 2012 abgegolten werden. Die Vergütungstabelle
finden Sie unter http://www.sfv.de/lokal/mails/sj/verguetu.htm.

Der Netzbetreiber ist nach § 9 (1) EEG 2012 verpflichtet, UNVERZÜGLICH
das Netz entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken
und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Strom
sicherzustellen. "Unverzüglich" bedeutet dabei "ohne schuldhaftes
Verzögern". Verletzt der Netzbetreiber diese Verpflichtung, kann er nach
§ 10 EEG 2012 für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig gemacht
werden. Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der
Netzbetreiber seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber Auskunft von dem Netzbetreiber
darüber verlangen, ob und inwieweit der Netzbetreiber seiner
Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung
und zum Ausbau des Netzes nachgekommen ist. Die Beweislast zum
unverzüglichen Netzausbau liegt also auf Seiten des Netzbetreibers. Ob
die verfrühte Erteilung eine Einspeisezusage durch den Netzbetreiber
ohne zu diesem Zeitpunkt vorliegende tatsächliche Eignung des Netzes
bereits eine Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers für den
entgangenen Stromertrag begründet, könnte juristisch überprüft werden.
Möglicherweise wurde dadurch die Investion auf dieser Grundlage zeitnah
angestoßen.

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