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Wenn Netzbetreiber Gebäudevergütung verwehrt

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Eingestellt 20, Nov 2012 in Photovoltaik von Anonym

Können sie mir einen Dachanwalt nennen der Erfahrung mit dem Thema Einspeisevergütung hat?

Das EVU ENSO) zahlt nur den Tarif für Freilandanlagen statt für für eine Photovoltaikaufdachanlage (Inbertriebnahme am 30.06.2010 / statt 35 Cent nur 28 Cent). Was kann ich unternehmen?

   

2 Antworten

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Beantwortet 21, Nov 2012 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Wenn der Netzbetreiber die Zahlung der Gebäudevergütung verwehrt, so gibt es möglicherweise Zweifel, ob es sich um ein Gebäude im Sinne des § 33 (3) 2009 handelt und dieses vorrangig für andere Zwecke als für die Solarstromerzeugung genutzt wird.

"§ 33 (3) EEG 2009: Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen."

Zur Anwendung dieser gesetzlichen Regelung veröffentlichte die Clearingstelle EEG einen Rechtshinweis (Hinweis 2011/10 - „Gebäude“ und „Lärmschutzwand“ im EEG 2009 und EEG 2012). Sie finden diesen unter http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2011/10)


Unter http://www.sfv.de führen wir eine Liste von Spezialanwälten und Sachverständigen für PV-Anlagen. Sie finden diese unter "Betreiber-Themen" => "Sachverständige, Anwälte" oder direkt unter http://www.sfv.de/artikel/sachverstaendige_fuer_pv-anlagen_und_fachanwaelte.htm.

Bitte beachten Sie: Der Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. kann keine Gewähr für die Erfahrungen und Leistungen der Einzelpersonen geben. Wir weisen deshalb vorsorglich darauf hin, dass der SFV für die Spezialanwälte keine besondere Empfehlung aussprechen kann.

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Beantwortet 14, Jan 2013 von Susanne Jung (1,633 Punkte)

Zum Zeitpunkt der Inbetriebsetzung der Anlage galt § 33 (3) EEG 2009. Demnach ergab sich ein Anspruch auf Zahlung der Einspeisevergütung für Gebäudeanlagen nur dann, wenn sich die Anlage auf einer "selbständig benutzbaren, überdeckten baulichen Anlage" befand, "die von Menschen betreten werden" konnte und "vorrangig dazu bestimmt" war, "dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen".   

Zur Anwendung des Gebäudebegriffs führte die Clearingstelle bereits mehrere Verfahren durch, zum Beispiel:
- Hinweisverfahren 2011/10 zum EEG 2009 / EEG 2012 hat man einen Kriterienkatalog zur Beurteilung der vorrangigen Nutzung eines Gebäudes veröffentlicht (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/hinwv/2011/10)
- Votumsverfahren 2012/18 zum EEG 2004 / EEG 2009: In dem Verfahren war zu klären, ob der mit einer Hütte baulich verbundene PV-Modulbaum des Anspruchstellers ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht ist (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2012/18)
- Votumsverfahren 2010/6 zum EEG 2004 / EEG 2009: Ist für Solarstromanlagen auf einem forstwirtschaftlich genutztem Unterstand die Gebäudevergütung zu gewähren? (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2010/6)
- Votumsverfahren 2011/20 zum EEG 2004: Modulbaum und ausschließliche Anbringung am Gebäude (siehe http://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2011/20)

Möglicherweise sind die Ergebnisse dieser (oder anderer) Verfahren der Clearingstelle EEG hilfreich, um Ihre Einschätzung zur Anwendbarkeit der Gebäudevergütung zu schärfen.

Eine Liste der uns bekannten Rechtsanwälte zum Erneuerbaren-Energien-Recht finden Sie unter http://www.sfv.de/artikel/sachverstaendige_fuer_pv-anlagen_und_fachanwaelte.htm.
Bitte beachten Sie, dass wir damit keine besondere Empfehlung für die aufgelisteten Spezialanwälte geben wollen.

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