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Einspeisevergütung für ein Gewächshaus im Naturschutzgebiet

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Eingestellt 19, Nov 2012 in Photovoltaik von Anonym

Wie ist es mit der Solarstromvergütung auf einem Gewächshaus im Naturschutzgebiet?

Gegeben sei ein altes Gewächshaus im Naturschutzzgebiet, welches brach liegt. Nach welcher Katagorie wird der Netzbetreiber vergüten? Anlage auf Gebäude oder Nicht Wohngebäude im Außenbereich? Vielen Dank

   

1 Antwort

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Beantwortet 18, Dez 2012 von Kerstin Watzke (84 Punkte)

Vorab ist sicherlich erst einmal zu prüfen, ob das Dach eines alten Gewächshauses überhaupt in der Lage ist, eine PV-Anlage auch noch über einen Zeitraum von 20 Jahren zu tragen. Stellt sich eine statische Eigung des Gewächshauses heraus, dann können auch weitere Parameter abgeklärt werden:

Handelt es sich beispielsweise nach EEG um ein Gebäude?

In § 32 Abs. 4 EEG 2012 heißt es:

"Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. ..."

Das bestehende Gewächshaus ist unserer Meinung nach ein Gebäude im Sinne von § 32 Abs. 4, da es betreten werden kann und vorrangig dazu errichtet wurde, dem Schutz von Sachen (hier Pflanzen) zu dienen.

In § 32 Abs. 3 steht weiterhin:

"Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet wurde, gilt Absatz 2 nur, wenn 1. nachweislich vor dem 1. April 2012
a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist, ..."

Die Gebäudevergütung wird somit unter Anwendung von § 32 Abs. 3 unseres Erachtens dann gewährt, wenn das Gewächshaus vor dem 1. April 2012 ggf.
genehmigt und sogar errichtet wurde.

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