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Grünstromprivileg: Vorschlag für eine Aktualisierung

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Eingestellt 1, Mai 2011 in Energiewende von Anonym

Kann das Grünstromprivileg den Zubau an neuen EE-Anlagen dynamisieren oder auch nur steuern?

   

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Beantwortet 29, Apr 2011 von Claus Scheuber (214 Punkte)

Grünstromprivileg, Grüner Strom Label, Ökostromvertrieb Ist das Grünstromprivileg in der vorliegenden Form (unter Berücksichtigung der zum 1.Mai 2011 beschlossenen Änderungen) ein geeignetes Mittel um: 1. Die Nachfrage nach EE-Strom zu steigern? 2. Den Zubau an neuen EE-Anlagen zu dynamisieren oder auch nur zu steuern? 3. Den Vertrieb von EE-Strom transparenter und gerechter zu gestalten und damit zu befördern? 4. Einen fairen Ausgleich zu schaffen zwischen verschiedenen EE-Angeboten (Wasser, PV, Biomasse…) und somit bestehende Renditegefälle zu kompensieren?

Vom ’spirit‘, der dahinter gewirkt haben mag, als namentlich Hans Josef Fell im Jahr 2000 sich dafür einsetzte, eine damals noch namenlose Regelung ins EEG aufzunehmen, die Ökostromvermarkter begünstigen sollte, indem sie teilweise von der EEG-Umlage befreit wurden, ist die heutige Praxis, die der § 37/1 EEG ermöglicht, jedenfalls weit entfernt! Und so müssen die vier oben gestellten Fragen durchweg mit Nein beantwortet werden. Wie könnten durch eine einfache Regelung die aus den 4 Fragen resultierenden Anforderungen an eine dynamisierte EE-Strom (Direkt-)Vermarktung erfüllt bzw. gelenkt werden? Dabei sind 5 „Player“ mit ihren Interessen im Auge zu behalten: 1. EE-Stromverbraucher 2. EE-Stromerzeuger 3. EE-Stromlieferanten 4. Netzbetreiber 5. der Staat als fiskalische Instanz und als politisches Korrektiv, z.B. bei der Förderung.

Die Motivationen und Interessen im Einzelnen: 1. Beim EE – Stromverbraucher besteht der Anspruch, möglichst mit 100 % EE-Qualtätsstrom beliefert zu werden und dabei nicht mit unzumutbar höheren Kosten belastet zu werden. 2. Der EE – Stromerzeuger, möchte bei Anbindung an einen Direktvermarkter jedenfalls nicht schlechter gestellt sein, als wenn er den EE-Strom normal ins Netz einspeist. Einer engen Anbindung an den EE-Stromlieferanten als „langfristigen und verlässlichen Abnehmer und Partner“ würde er positiv gegenüberstehen . 3. Der EE-Stromlieferant kann durch Nachweis der Herkunft und der Verfügbarkeit des EE-Stroms seinen EE-Kunden von der Qualität seines Produkts und seiner Leistungsfähigkeit überzeugen. 4. Der Netzbetreiber will möglichst geringen Mehraufwand mit der Durch- und Weiterleitung des EE-Stroms. Er dürfte an unkomplizierten Abrechnungs-verfahren und geringen Abrechnungskosten und deshalb an langfristig planbaren Beziehungen zwischen den Teilnehmern interessiert sein. 5. Der Staat, soweit er wirklich an einem raschen Ausbau der EE interessiert ist, achtet auf geringe Belastung der Steuerzahler (Bürger) durch geförderte Tarife. Aufwandsarme Verfahren der Besteuerung oder Abgabenerhebung sollten in seinem Interesse stehen.

Einen anderen Zugang zum Thema bietet die Initiative „Grüner Strom Label“. Hier wird versucht auf Basis freiwilliger Verpflichtung eine Zertifizierung für EE-Stromqualität zu installieren. Die Festlegung von Erzeugerkriterien und die Transparenz der Stromerzeugung und Stromlieferung bietet EE-Stromlieferanten und Kunden eine Grundlage für eine vertrauensvolle Geschäftsbeziehung. Ein wesentlicher Aspekt ist die Verpflichtung der zertifizierten Stromlieferanten in gewissem Umfang in neue EE-Anlagen zu investieren. Die Übernahme des Prinzips und einzelner Bestandteile der „Grüner Strom Zertifizierung“ könnten zur Gestaltung eines Solarstromvertrieb-Vertrags genutzt werden. Diese Vereinbarung ist von den Ministerien, der BNetzA und ggf. der Dena, in einer Art zertifiziertem Mustervertrag auszuarbeiten und vorzulegen. Die Solarstrom-vertriebs-Vereinbarung wird zwischen EE-Erzeuger (dem Betreiber der neuen EE-Anlage, der in diesem Fall auch Stromkunde ist) und EE-Stromlieferant getroffen und von der BNetzA anerkannt. Er beinhaltet die gegenseitige Verpflichtung zur 100%igen Abnahme der EE-Strom-produktion, sowie des 100%igen Bezugs von EE-Strom beim Vertragspartner. Mindestvertragsdauer 7Jahre. Berechtigt sind Stromlieferanten mit einem Mindest-anteil von 75 % EE-Strom im Angebot. Grundgedanke: durch die vertragliche Vereinbarung des EE-Stromlieferanten und dem Anlagenbetreiber entsteht Planungssicherheit für den Anlagenbetreiber und Kundenbindung. Beide Seiten haben also ein Interesse an dieser Vereinbarung und werben sich. Der EE-Stromlieferant braucht den direkten Nachweis des EE-Stroms, er wirbt aus seinem Kundenkreis neue Anlagenbetreiber. Dies wird er sogar finanziell bei der fälligen Investition unterstützen können (Finanzierung, Bürgschaft, Leasing). Er wird auch neue Kunden gewinnen können, die vorhaben Anlagen zu betreiben allein schon um seinen Grünstromanteil weiter auszubauen. Auf diesem Weg kommt neue Dynamik in den Ausbau der EE, vor allem bei PV, Kleinwindanlagen, BHKW, Kleinwasserkraft. Der Kunde bleibt seinem Grünstromanbieter treu oder er wechselt zu einem EE-Anbieter, wenn er eine eigene Anlage errichten, bzw. sich an einer beteiligen will. Der Staat kann diese zertifizierte Geschäftsbeziehungen fördern, indem er kürzere Abschreibungszeiten (7 Jahre) für die EE-Anlagen festsetzt und indem er die gegenseitigen Warenflüsse zum vergünstigten Mehrwertsteuersatz von 7% auf 7 Jahre besteuert. Dieses Verfahren zur Dynamisierung des EE-Zubaus unter Berücksichtigung der Interessen der 5 beteiligten „Player“ ist im Zusammenhang mit einer generellen Neuausrichtung der Vergütung von EE-Strom anzuwenden. Hierbei ist eine grundsätzliche Trennung des Investitionsrückflusses und der Einspeisevergütung zu berücksichtigen, wie ich dies an anderer Stelle beschrieben habe.

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