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Mehrere Photovoltaik-Anlagen auf einem Grundstück

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Eingestellt 23, Aug 2012 in Photovoltaik von Anonym

Zusammenlegen von 2 getrennten Anlagen zu 1 Anlage > 100kwp nach EEG 2012 ?

Wir hatten bis 01.07.2012 eine Dachanlage mit 15 kw (August 2009) am Hausanschlußkasten angeschlossen. Die 2. Anlage mit 86 kw (März 2010) wurde innerhalb von 12 Monaten, auf demselben Grundstück auf einem anderen Gebäude installiert und an einer naheliegenden Trafostation angeschlossen. Somit waren es seither 2 anlagentechnisch getrennte Anlagen - nach neuem EEG werden die Anlagen zusammengezählt und es müßte für die 15 kw Anlage eine zusätzliche Lastgangmessung eingebaut werden- die Kosten hierzu stünden in keiner Relation zum Ertrag. Darf das EVU hier die Vergütung aussetzen (komplett für 101 kw) bzw. muß die Forderung eines 2. Lastgangszähler erfüllt werden ?

   

1 Antwort

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Beantwortet 31, Aug 2012 von Kerstin Watzke (84 Punkte)

Diese Frage möchten wir aufgrund unserer Rechtsauffassung aus zwei Richtungen beleuchten: Zum einen sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen des EEG 2012 zu beachten. In § 6 EEG 2012 wird aufgezeigt, welche technischen Einrichtungen ein Anlagenbetreiber mit einer oder mehreren Anlagen und einer Nennleistung von über 100 Kilowatt zu erfüllen hat. § 6 Technische Vorgaben (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sowie Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit 1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und 2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann. ... (3) Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage, wenn 1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und 2. innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Erfüllt der Anlagenbetreiber diese Vorgaben nicht, so verringert sich der Vergütungsanspruch nach § 17 EEG 2012 Abs. (1) auf Null. So sind in diesem Fall beide Anlagen zur Ermittlung der installierten Leistung als eine Anlage zu bewerten, die entsprechend § 6 Abs. (1) über die Möglichkeit der ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung und der Übermittlung der jeweiligen Ist-Einspeisung (Lastgangmessung) verfügen muss. Auf der anderen Seite muss die jetzige Anschlusssituation betrachtet werden: Eine PV-Anlage (08.2009) mit 15 kWp wurde am Hausanschlusskasten angeschlossen. Die zweite PV-Anlage (03.2010) mit 86 kWp auf dem selben Grundstück wurde an einer nahegelegenden Trafostation auf der gleichen Spannungsebene wie die erste Anlage angeschlossen. Handelt es sich hier nicht um eine parallele Leitungsverlegung zum ohnehin schon bestehenden Anschluss des Grundstückes an die gleiche Trafostation? Wenn dem so sei, dann hätte möglicherweise bei dem Anschluss der zweiten PV-Anlage eine Verstärkung der bestehenden Leitung zwischen Grundstück und Trafostation seitens des Netzbetreibers erfolgen müssen (Netzausbau). Beide Anlagen hätten somit am Grundstücksanschlusspunkt über eine Lastgangmessung einspeisen können. Da es in ähnlichen Situationen zu rechtlichen Unsicherheiten kam, wäre es sinnvoll, die Clearingstelle EEG mit dieser Angelegenheit zu betrauen.

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