Im EEG finden sich unter § 11 und 12 detaillierte Vorgaben wann und mit welchen Rechtsfolgen Photovoltaikanlagen (und andere regenerative Stromerzeugungsanlagen) geregelt werden können. Voraussetzung ist ein Netzengpass. Nach § 11 Abs. 2 EEG ist der Netzbetreiber verpflichtet, Anlagenbetreiber spätestens am Vortag der Maßnahme bzw. unverzüglich zu informieren. § 12 Abs. 1 EEG gibt den betroffenen Anlagebetreibern einen Entschädigungsanspruch, der im Regelfall 95 % der entgangenen Einnahmen umfasst.
Eine Regelung der Photovoltaikanlage kann auch nach §§ 13, 14 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) erfolgen, wenn die Elektrizitätsversorgung gestört oder gefährdet ist. Auch hier sind die Betroffenen unverzüglich zu informieren, es besteht jedoch in der Regel kein Entschädigungsanspruch. Die für PhotovoltaikAnlagenbetreiber günstigeren Paragrafen des EEG haben bei einem Netzengpass grundsätzlich Vorrang gegenüber §§ 13, 14 EnWG.
Photovoltaikanlagenbetreiber, die von Abschaltungen betroffen sind, sollten die Berechtigung der Maßnahme und ihre Entschädigungsansprüche sorgfältig überprüfen.