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Richtlinien für Baugenehmigungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen

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Eingestellt 22, Jun 2012 in Photovoltaik von Anonym

Welche Richtlinien gibt es in diesem Fall für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage?

Ein Kunde möchte in Sachsen eine 10 kwp PVAnlage auf seinem eigenen Grundstück als Freiflächenanlage. Kann ein Sachse , auf seinem eigenen Grundstück eine Freiflächenanlage ohne Baugenehmigung errichten,und erhält er für die Überschußeinspeisung gem. derzeit gültigem EEG 18,54 Cent für die stehende Freiflächenanlage oder eine stehende Erdbodenwannenanlage vergütet , wenn die Anlage im September 2012 in Betrieb geht. Der Sachse wünscht sich eine stehende Freiflächenanlage. Das ginge doch auch mit einer freistehende Consolenversion zum Beispiel: beschwerte Renusolwanne auf ebener Erde , regenduchlässig,auf Rasengitterplatten

   

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Beantwortet 27, Jun 2012 von Petra Hörstmann-Jungemann (200 Punkte)

Photovoltaikanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts. Ob eine Genehmigung zum Bau einer Solaranlage auf einem Dach, einer Fassade oder auf der Freifläche erforderlich ist, richtet sich nach dem Landesbaurecht jedes einzelnen Bundeslandes. In vielen Fällen bedarf es keiner Baugenehmigung. Dies bedeutet aber nur, dass kein gesonderter Antrag für den Bau der PV-Anlage gestellt werden muss. Der Bauherr ist aber für die Einhaltung aller entsprechenden Bau- und Genehmigungsvorschriften zuständig. Die Genehmigung von Freiflächenanlagen ist meist von der Größe der Anlage abhängig. In der Sächsischen Bauordnung z.B. (Sächsische Bauordnung vom 28. Mai 2004, rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2011) heißt es im § 61 (Nr. 3 b) "Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen", dass "gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3m und einer Gesamtlänge bis zu 9m verfahrensfrei sind. Dennoch ist es grundsätzlich zu empfehlen, vor Baubeginn beim zuständigen Bauamt nachzufragen, ob die PV-Anlage genehmigungsfrei errichtet werden kann. Ob dem Anlagenbetreiber einer Freiflächenanlage eine Einspeisevergütung nach EEG zusteht, ist u.a. abhängig von der Lage und Beschaffenheit der zu bebauenden Fläche und ist im § 32 "Solare Strahlungsenergie" im EEG 2012 geregelt. Vergütet werden demnach PV-Freiflächenanlagen auf baulichen Anlagen, sowie z.B. an Verkehrswegen (längs an Autobahnen und Schienenwegen) und in Gewerbegebieten, Konversionsflächen und versiegelten Flächen, wenn  bestimmten Voraussetzungen z.B. des Bundesbaurechts (z.B. das Vorhandensein eines entsprechenden Bebauungplanes) erfüllt sind. In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass das EEG zwar in der aktuellen Fassung vom 1.1.2012 gilt. Derzeit wird aber ein Gesetzentwurf diskutiert, der  u.a. auch Änderungen des § 32 oder der Verringerung der Vergütungssätze für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. April 2012 vorsieht. Hinweis: Soweit wir Rechtsfragen erläutern, sollen unsere Hinweise den Betroffenen nur ihre allgemeinen Rechte bewusst machen. Unsere Ausführungen können jedoch keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen und wollen dies auch nicht.

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